1 Versicherungspflicht

Die Seeleute sind als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1] Wie bei anderen Arbeitnehmern auch, besteht aber Krankenversicherungsfreiheit, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.[2]

Ausländische Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe

Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf die ausländischen Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe. Sofern deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs liegt, sind diese kranken-[3] und damit pflege- sowie arbeitslosenversicherungsfrei.[4] Von der Rentenversicherungspflicht können sie sich auf Antrag befreien lassen.[5]

2 Krankenkassenwahlrecht

Zum 1.1.2008 wurde die See-Krankenkasse als eigenständiger Träger der gesetzlichen Krankenversicherung aufgelöst und in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert. Die Sonderregelung hinsichtlich der Kassenzuständigkeit der See-Krankenkasse ist damit entfallen. Die Knappschaft führt die Sonderzuständigkeit für Beschäftigte in der Seeschifffahrt nicht fort. Eine Ausnahme existiert für Seeleute i. S. v. § 2 Abs. 3 SGB IV. Seither gilt für Seeleute folglich das allgemeine Krankenkassenwahlrecht.

3 Beitragsberechnung

Für Seeleute, die auf einem Schiff unter deutscher Flagge beschäftigt werden, berechnen sich die Beiträge grundsätzlich nicht nach dem tatsächlichen Einkommen, sondern nach einer Durchschnittsheuer.[1] Zu beachten ist, dass ungeachtet der Fusion von Seekasse und Knappschaft für Seeleute nicht das Recht der knappschaftlichen, sondern das der allgemeinen Rentenversicherung gilt.

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