Seeleute, die während längerer Schiffsliegezeiten mit dem Pkw von der Wohnung zum Dienst auf dem Schiff fahren, können die Fahrtkosten als Reisekosten behandeln. Eine Schiffsanlegestelle ist keine ortsfeste betriebliche Einrichtung und damit keine erste Tätigkeitsstätte, sofern sich dort keine weiteren ortsfesten Arbeitgebereinrichtungen befinden. Hat der Arbeitgeber durch arbeitsrechtliche Festlegung seinen Betrieb zur ersten Tätigkeitsstätte bestimmt, sind dies Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.[1]

Schiffspersonal ohne erste Tätigkeitsstätte

Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aufgrund Anweisung des Arbeitgebers aber dauerhaft denselben Ort aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen, dürfen für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale anwenden.[2]

Während Seeleute vom Ansatz der Entfernungspauschale im Normalfall nicht betroffen sind, da sie den Hauptteil ihrer Arbeit auf See erbringen und damit ihre Tätigkeit nicht durch arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Schiff geprägt ist, kann bei Binnenschiffern die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale Anwendung finden, insbesondere wenn sie ihm Fährbetrieb eingesetzt sind.[3]

 
Praxis-Beispiel

Entfernungspauschale für Fahrten zum Fährhafen

Ein auf einer Bodenseefähre beschäftigter Schiffskapitän übernimmt arbeitstäglich im Fährhafen Meersburg sein Fährschiff. Eine erste Tätigkeitsstätte ist arbeitsrechtlich nicht festgelegt. Die Fähranlagestelle stellt ohne arbeitsrechtliche Zuordnung keine erste Tätigkeitsstätte dar. Da er den Fährhafen ausschließlich zum Abholen des Fahrzeugs aufsucht, wird auch nach den alternativ geltenden zeitlichen Zuordnungskriterien dort keine erste Tätigkeitsstätte begründet.

Ergebnis: Die täglichen Fahrten zum Schiffsliegeplatz fallen unter die Regelungen der Entfernungspauschale. Zahlt der Schifffahrtsbetrieb hierfür Fahrtkostenzuschüsse, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, den der Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuern kann.[4]

Gleichwohl rechnet die berufliche Abwesenheitszeit für die Gewährung der Verpflegungspauschalen bereits ab dem Verlassen der Wohnung und endet auch dort. Da der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat, liegt insoweit eine berufliche Auswärtstätigkeit vor.[5]

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