Das Schiffspersonal fällt unter die reisekostenrechtliche Regelung der beruflichen Auswärtstätigkeit für Tage, an denen der Arbeitnehmer mit dem Schiff unterwegs ist. Eine doppelte Haushaltsführung liegt auch dann nicht vor, wenn auf dem Schiff eine Schlaf- und Kochmöglichkeit vorhanden ist. Weil das Schiff keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten ist, stellt es keine erste Tätigkeitsstätte dar. Als erste Tätigkeitsstätte kommen nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen in Betracht, die mit dem Erdboden verbunden sind bzw. dazu bestimmt sind, standortgebunden genutzt zu werden.[1] Dies kann (nur) der Betrieb des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten an Land sein.[2] Deshalb können für die Tätigkeit auf dem Schiff steuerfreie Verpflegungspauschalen gezahlt werden.

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