Rz. 16

Im Regelfall wird das Amt der Schwerbehindertenvertretung während der Arbeitszeit ausgeübt. Für die Fälle, in denen Tätigkeiten aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden müssen, gibt die Vorschrift den Vertrauenspersonen einen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes.

 

Rz. 17

In Betracht kommen Versammlungen schwerbehinderter Menschen (§ 178 Abs. 6), die zwar im Regelfall während der Arbeitszeit durchgeführt werden, es sei denn, die Eigenart des Betriebes macht eine andere Regelung zwingend erforderlich (vgl. § 44 Abs. 1 BetrVG, der aufgrund § 95 Abs. 6 Satz 2 entsprechend Anwendung findet). Findet eine solche Versammlung also außerhalb der Arbeitszeit statt, hat die Vertrauensperson einen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung.

 

Rz. 18

Umstritten ist, ob ein Anspruch auf Arbeits- oder Dienstbefreiung für außerhalb der Arbeitszeit liegende Zeiten der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen besteht. Hierbei handelt es sich im strengen Sinne nicht um die "Tätigkeit" der Vertrauensperson. In diesem Sinne votiert die Rechtsprechung (BAG v. 14.3.1990, 7 AZR 147/89 zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Bereich der Betriebsverfassung).

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