Rz. 14

Die Regelung knüpft an die Vorschrift des § 15 EinglH-VO an, der durch Art. 16 des SGB IX mit Wirkung zum 1.7.2001 aufgehoben worden ist. Nr. 5 entspricht dem bisher geltenden § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX.

 

Rz. 15

Die Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten kommen vor allem für schwerst- und schwerstmehrfachbehinderte Menschen in Betracht, die sich bereits an der Grenze zur Pflege befinden, oder bei denen – soweit Pflegebedürftigkeit bereits besteht – vorrangig eine Minderung der Pflegebedürftigkeit nach § 55 Abs. 1 anzustreben ist. Die Hilfen können auch darin bestehen, zu vermitteln, dass sich die betroffenen Personen selbst ankleiden, ohne Fremdhilfe Mahlzeiten einnehmen und einfache manuelle Tätigkeiten ausüben. Damit umfasst die Hilfe auch Leistungen in Tageseinrichtungen. Auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit solcher manueller Fähigkeiten und Tätigkeiten kommt es dabei nicht an, da es Hauptzweck der Hilfe ist, die allgemeine Lebenstüchtigkeit des behinderten Menschen zu heben.

 

Rz. 16

Als Hilfen i. S. d. Nr. 5 kommen die blindentechnische Grundausbildung, Kurse oder ähnliche Maßnahmen zur Ermöglichung oder Erleichterung der Verständigung mit anderen Personen, hauswirtschaftliche Lehrgänge, die die Besorgung des Haushalts ganz oder teilweise ermöglichen, sowie Lehrgänge oder ähnliche Maßnahmen, die den behinderten Menschen befähigen, sich selbst im Straßenverkehr zu bewegen.

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