Rz. 11

Die Regelung knüpft an die zuvor in § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG genannte Hilfeart an. Diese umschrieb heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind. Durch die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geänderte Formulierung, welche die Erbringung heilpädagogischer Leistungen davon abhängig macht, ob das Kind noch nicht eingeschult ist, soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einschulung als zeitliche Begrenzung für die Erbringung dieser Leistungen besser als das schulpflichtige Alter geeignet ist. Denn der Zeitpunkt der Einschulung ist sowohl bei behinderten als auch bei nicht behinderten Kindern unterschiedlich. Es kann also bei der Hilfeleistung besser auf den individuellen Bedarf des Kindes eingegangen werden (Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Ausschuss-Drs. 14/1406 [neu] S. 11).

Darüber hinaus trägt die Formulierung dem Umstand Rechnung, dass nach den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz von 1980 grundsätzlich jeder geistig behinderte Mensch unabhängig von der Art und Schwere seiner Behinderung in pädagogische Fördermaßnahmen einzubeziehen ist (Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Entwurf eines Neunten Buches Sozialgesetzbuch, BR-Drs. 49/1/01, Ziff. 34).

 

Rz. 12

Heilpädagogische Leistungen umfassen die spezialisierte Erziehung, Unterrichtung und Fürsorge in Bezug auf behinderte Kinder und Jugendliche. (Die heilpädagogischen Leistungen umfassen auch Leistungen zur Frühförderung von behinderten oder von einer Behinderung bedrohten kleinen Kindern und Vorschulkindern (vgl. dazu im Einzelnen die Komm. zu § 79).

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