2.1 Einführung

 

Rz. 5

Reisekosten werden von den Rehabilitationsträgern nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 nur dann übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung

erforderlich werden.

In diesem Zusammenhang entstehen Reisekosten in der Praxis insbesondere in folgenden Fällen:

  • bei An- und Abreisen zu dem Ort, an dem die medizinische Rehabilitationsleistung bzw. die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht wird (Rz. 7 und 21 ff.),
  • bei An- und Abreise im Zusammenhang mit der Vorstellung für eine berufliche Eignung oder Arbeitserprobung (Rz. 67 f.),
  • bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zusätzlich:

    • bei Fahrten bzw. Pendelfahrten zwischen Wohnung oder Unterkunft und Bildungsstätte (vgl. Rz. 83),
    • bei An- und Abreisen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem betrieblichen Praktikum einschließlich die Reise im Rahmen einer hiermit verbundenen persönlichen Vorstellung (z. B. Bewerbung um einen Praktikumsplatz; vgl. auch BSG, Urteil v. 6.12.2007, B 14/7b AS 50/06 R, Rz. 68),
    • bei An- und Abreisen im Zusammenhang mit einer Prüfung (z. B. Zwischen- oder Abschlussprüfung),
  • bei Familienheimfahrten im Rahmen der gebotenen Zeitabstände (Rz. 69 ff.), alternativ: Reisekosten für den Besuch eines Familienangehörigen (Rz. 78 ff.),
  • bei Fahrten von notwendigen Begleitpersonen (Rz. 60 ff.),
  • im Rahmen einer stationären medizinischen Rehabilitation für Fahrten von pflegenden Angehörigen (nur Krankenversicherung; Rz. 61),
  • bei Fahrten von Kindern, die als Begleitkind mit zum Rehabilitationsort genommen werden (Mitnahme eines Kindes an den Rehabilitationsort; Rz. 46)
  • bei Fahrten anlässlich einer ambulanten Nachsorge (IRENA, Curriculum Hannover) oder ganztags ambulanter bzw. ambulanter Phasen einer Präventionsleistung i. S. d. § 14 SGB VI (Rz. 20) sowie
  • extra entstehende Fahrkosten im Zusammenhang mit einer stufenweisen Wiedereingliederung i. S. d. § 44 (Rz. 84)

nicht dagegen:

  • Fahrkosten zum Ort der Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Rz. 85) oder
  • Fahrkosten zum Rehabilitationssport/Funktionstraining (vgl. Rz. 86).
 

Rz. 6

Zu den Reisekosten zählen im Einzelnen gemäß dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 bis 4

  • Fahr- und Transportkosten sowie – bei Fahrten mit dem Pkw – sog. Wegstreckenentschädigungen (Rz. 21 ff. und Rz. 39 ff.),
  • Tage- bzw. Verpflegungsgeld (Rz. 47 ff.),
  • Übernachtungsgeld (Rz. 53 ff.),
  • Gepäcktransportkosten (Rz. 56 ff.),
  • Reisekosten für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist (Begleitkinder; Rz. 46),
  • Familienheimfahrten (Rz. 69 ff.) bzw. Besuchsfahrten von Angehörigen (Rz. 78 ff.) und
  • Unterkunft und Verdienstausfallentschädigung für eine erforderliche Begleitperson (Rz. 60 ff.).

Weil folgende Aufwendungen nicht ausdrücklich in § 73 aufgeführt sind, können diese dagegen nicht erstattet werden:

  • Parkgebühren (vgl. Rz. 59),
  • Reiseausstattung (z. B. Koffer, Taschen),
  • Tageszeitungen,
  • Trinkgelder,
  • Unterkunftsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten,
  • Reiseversicherungen (z. B. (z. B. Reiseunfallversicherung, -rücktrittsversicherung, -haftpflichtversicherung, Flugunfallversicherung, Auslandskrankenversicherung),
  • Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Reinigung mitgeführter Kleidungs- und Reiseausstattungsstücke und
  • Auslagen für Kreditkarten (Jahresgebühr).

2.2 Begriff "erforderliche Reisekosten"

 

Rz. 7

Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen (§ 73 Abs. 1 Satz 1).

Erforderlich sind die Reisekosten dann, wenn dem Rehabilitanden für die Zurücklegung der notwendigen Wegstrecke unter Berücksichtigung seines Körperzustandes keine kostengünstigere Lösung zuzumuten ist. Die Auslegung des Begriffs "Zumutbarkeit" liegt im Ermessen des Rehabilitationsträgers und berücksichtigt u. a.

  • die Auswirkungen von drohenden bzw. bereits eingetretenen Behinderungen bzw. sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen sowie
  • die erforderliche Dauer für die Zurücklegung des Weges.

Dabei orientiert man sich an einem sparsam und wirtschaftlich agierenden Menschen.

Grundsätzlich ist die notwendige Wegstrecke zu Fuß zurückzulegen. Im Allgemeinen wird man davon ausgehen können, dass ein Weg zu Fuß dann unzumutbar ist, wenn der Rehabilitand spezielle Verkehrsmittel (Pkw, Bahn etc.) benutzt hat oder benutzen will. Ein Fußweg von mehr als 2 km ist nach Auffassung des Autors (in Anlehnung an die zum Tagegeld ergangene Ziff. 6.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz – BRKGVwV) bei einem nicht in der Mobilität eingeschränkten Rehabilitanden auf jeden Fall nicht zumutbar, wenn öffentliche Verkehrsmittel (einschließlich der Weg zum Verkehrsmittel) eine zeitliche Einsparung bringen. Ist der Rehabilitand in seiner Mobilität eingeschränkt, sind auch kürzere Wege zu Fuß nicht zumutbar.

lst die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß wegen der weiten Entfernung oder wegen Art und Schwere der Be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge