Rz. 30

Nach § 71 Abs. 5 i. V. m. der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 29.1.2008, B 5a/5 R 26/07 R; v. 5.2.2009, B 13 R 27/08 R; v. 20.10.2009, B 5 R 44/08 R und B 5 R 22/08 R) wird das Übergangsgeld im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom Rentenversicherungsträger weitergezahlt, wenn

  1. bisher Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 SGB VI beansprucht werden konnte (vgl. Rz. 31)
  2. bei Beendigung der medizinischen Rehabilitationsleistung ärztlich festgestellt wird, dass eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt werden soll, um im Rahmen einer in der Zusammenschau einheitlichen Gesamtmaßnahme das Rehabilitationsziel (vollständige Herstellung der Erwerbsfähigkeit; vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2) zu erreichen (vgl. Rz. 32)
  3. der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig ist und das Eingliederungsziel – auch vom Versicherten – konsequent weiterverfolgt wird (vgl. Rz. 33)
  4. sich die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar an die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anschließt (vgl. Rz. 34).
 

Rz. 31

Zu 1)

Gemäß dem Wortlaut des § 71 Abs. 5 wird während einer stufenweisen Wiedereingliederung Übergangsgeld weitergezahlt. Dieses "Weiterzahlen" setzt voraus, dass der Rehabilitand zumindest bei Beendigung der Rehabilitationshauptleistung einen Grundanspruch auf Übergangsgeld gehabt haben muss; eine tatsächliche Zahlung von Übergangsgeld wird allerdings nicht gefordert. Deshalb ist der Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber dem Rentenversicherungsträger auch gegeben, wenn der Anspruch auf Übergangsgeld bei Beendigung der Rehabilitationsleistung ruhte und diese Ruhenswirkung während der stufenweisen Wiedereingliederung wegfällt.

 

Rz. 32

Zu 2)

Eine stufenweise Wiedereingliederung ist nur dann sinnvoll, wenn während der bisherigen Rehabilitationsleistung das geplante Ziel – nämlich die vollständige Herstellung der berufstypischen Erwerbsfähigkeit – noch nicht erreicht wurde. Dieses Ziel ist erst erreicht, wenn der Versicherte die bisherige berufliche Tätigkeit im vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen (nicht arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit wieder gewachsen ist (BSG, Urteile v. 20.10.2009, B 5 R 44/08 R und B 5 R 22/08 R). Geht es demgegenüber darum, die Wiedereingliederung auf den konkreten, berufsuntypischen Arbeitsplatz zu betreiben, obwohl die berufstypischen Anforderungen bereits erfüllt werden, ist für die stufenweise Wiedereingliederung die Krankenkasse zuständig. Aus diesem Grund muss in jedem Einzelfall geklärt werden, welches Anforderungsprofil für den jeweiligen Arbeitsplatz festgelegt wurde. Muss z. B. ein wirbelsäulengeschädigter Gärtner berufstypisch nur Gegenstände bis zu 20 kg heben, wird als Rehabilitationsziel das Erreichen des regelmäßigen Hebens von Gegenständen mit einem Gewicht von bis zu 20 kg angesehen. Ist jedoch jemand als Friedhofsgärtner beschäftigt, der regelmäßig auch Grabsteine etc. von mehr als 40 kg heben muss, ist die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für eine stufenweise Wiedereingliederung nicht mehr gegeben, wenn die rentenversicherungsrechtliche Erwerbsfähigkeit bei Erreichen der 20 kg-Grenze erfüllt wird. Anmerkung des Autors: Ab dem Tag, an dem lediglich die Ziele der Krankenversicherung verfolgt werden, endet die Zahlung von Übergangsgeld (Weiterzahlung von Krankengeld wegen der weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab diesem Tag).

Im Weiteren hat das BSG in dieser Entscheidung v. 29.1.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) noch darauf verwiesen, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Leistungen zur Teilhabe, d. h. auch die medizinische Rehabilitation, von den Leistungsträgern im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität erbracht werden sollen, dass Leistungen anderer Träger möglichst nicht erforderlich werden und auch der Leistungsberechtigte vor einem unnötigen Zuständigkeitswechsel während einer als einheitlich anzusehenden Reha-Maßnahme bewahrt wird. Eines der Ziele der Rentenversicherung ist, durch Leistungen zur Teilhabe u. a. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (§ 4 Abs. 1 Nr. 2). Ziel einer jeden vom Rentenversicherungsträger geförderten ambulanten oder stationären Rehabilitation ist die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten bzw. dessen Rückkehr in das Erwerbsleben möglichst auf Dauer (vgl. § 9 SGB VI; § 4 Abs. 1 SGB IX). Dieses Reha-Ziel ist im Idealfall erreicht, wenn die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit überwunden wird und der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Im schlechten Fall einer erfolglosen Rehabilitation bleibt der Versicherte für seine letzte Tätigkeit arbeitsunfähig oder darüber hinaus sogar erwerbsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Deshalb ist die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für ei...

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