Rz. 3

Die Entgeltersatzleistungen werden für die Zeit der aktiven Teilnahme des Rehabilitanden an

  • (ambulanten und stationären) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff.) und/oder
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff.)

gezahlt. Dabei führen

  • genehmigte Zeiten der Beurlaubung aus besonderem Anlass,
  • Zeiten der Abwesenheit wegen genehmigter Familienheimfahrten,
  • therapiefreie Wochenenden/Feiertage,
  • Zeiten der Abwesenheit wegen Ferien oder
  • medizinisch begründete therapiefreie Tage (z. B., wenn während einer "ganztägigen" Rehabilitationsleistung in der Woche nur an 3 Tagen eine Therapie notwendig ist)

grundsätzlich nicht zu einer Unterbrechung des Anspruchs auf Übergangsgeld, da die fehlende aktive Teilnahme entweder fest in den Ablauf der Maßnahme eingeplant ist oder dem Rehabilitanden kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Einzelheiten ergeben sich u. a. aus der Komm. zu § 65.

§ 71 regelt die Fortzahlung der Entgeltersatzleistungen

  • bei Arbeitsunfähigkeit während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
  • im Vorfeld oder im Anschluss an Teilhabeleistungen.

Dabei unterscheidet § 71 im Einzelnen zwischen

  • dem Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld, welches nach Abschluss einer medizinischen Rehabilitation oder nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zum Beginn weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist (Abs. 1, Rz. 4 ff.),
  • dem Übergangsgeld oder der Unterhaltsbeihilfe, das/die während einer Unterbrechung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterzuzahlen ist (Abs. 3, Rz. 13 ff.) und
  • dem Übergangsgeld oder der Unterhaltsbeihilfe, das/die im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei bestehender Arbeitslosigkeit gezahlt wird (Abs. 4, Rz. 18 ff.) und
  • dem Übergangsgeld, welches im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation weiterzuzahlen ist, wenn bei Abschluss der Rehabilitationsleistungen noch eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) in den Arbeitsprozess notwendig wird und die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Zusammenhang mit der beendeten Rehabilitationsleistung steht (Abs. 5, Rz. 29 ff.).

2.1 "Zwischen"-Übergangsgeld (Abs. 1 und 2)

 

Rz. 4

Nach § 71 Abs. 1 erhält der Rehabilitand weiterhin Übergangsgeld, wenn

  1. nach erfolgreichem Abschluss

    • einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation (§ 42) einschließlich onkologischer Nachsorgeleistungen i. S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI oder
    • einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich werden (vgl. Rz. 5 f.) und

  2. diese zukünftigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus Gründen, die der Rehabilitand nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können (Rz. 7) und
  3. während der zukünftigen Leistungen dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Übergangsgeld (vgl. § 65 Abs. 2) besteht (Rz. 8) und
  4. (Alternative 1) der Rehabilitand weiterhin arbeitsunfähig ist (Rz. 9) und der Rehabilitand gegenüber der Krankenkasse wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld (mehr) beanspruchen kann (Rz. 10) oder
  5. (Alternative 2) bei Arbeitsfähigkeit des Rehabilitanden diesem in der Zwischenzeit eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vermittelt werden kann (Rz. 11).

Dadurch soll eine fehlende wirtschaftliche Sicherstellung des Rehabilitanden zwischen 2 Teilhabe-Abschnitten, die sich nicht nahtlos aneinander anschließen, vermieden werden. Grund für die Absicherung ist zum einen, dass sich der Versicherte zur Teilnahme an einer vorgesehenen weiteren Maßnahme bereithalten muss und deshalb in seinen Dispositionsmöglichkeiten eingeschränkt ist. Zum anderen trifft den Versicherungsträger die Verantwortung, dass der nicht wirtschaftlich abgesicherte Betreute während einer für ihn unvermeidbaren Reha-Unterbrechung wirtschaftlich nicht weiter absinkt. Deshalb hat er, wenn mehrere Reha-Maßnahmen – gleich welcher Art – erforderlich erscheinen, sicherzustellen, dass sie nahtlos ineinandergriffen. Gelingt dies aus Gründen, die der schutzbedürftige Betreute nicht zu vertreten hat, nicht, ist er durch die Weitergewährung des Übergangsgeldes wenigstens so zu stellen, als hätte der Leistungsträger seinen Sicherstellungsauftrag erfüllt (BSG, Urteil v. 12.6.2001, B 4 RA 80/00 R, sowie LSG Sachsen, Urteil v. 28.3.2017, L 5 R 979/15).

Das "Zwischen"-Übergangsgeld (teilweise auch als "Überbrückungs-Übergangsgeld" bezeichnet) ist in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen. Das gilt auch, wenn der Rehabilitand während der vorhergehenden medizinischen Leistung zur Rehabilitation Übergangsgeld bezog, das aus dem Bezug von Arbeitslosengeld berechnet wurde (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 10/12 R).

Hinsichtlich der Zahlungsweise dieses -"Zwischens"-Übergangsgeldes wird auf Rz. 44 f. verwiesen.

Noch ein ergänzender Hinweis: Neben dem Übergangsgeld werden von § 71 Abs. 1 unter bestimmten Voraussetzungen auch noch andere fortzuzahlende Entgeltersatzleistungen (hier: Krankengeld, Verletztengeld und Versorgungskrank...

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