Rz. 2
Sowohl
- das Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V)
- das Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG; ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung gemäß § 47 SGB XIV),
- das Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) als auch
- das Übergangsgeld (§§ 119 ff. SGB III, §§ 20 ff. SGB VI, §§ 49, 50 SGB VII, § 26a BVG, ab 1.1.2024: § 64 SGB XIV)
können wegen einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit bzw. lang andauernden Rehabilitations- oder sonstigen Teilhabeleistung über einen langen Zeitraum beansprucht werden. Um die im Laufe der Zeit durch Inflation schwächer werdende Kaufkraft auszugleichen, werden die genannten Geldleistungen im jährlichen Rhythmus an die Entwicklung der Arbeitsentgelte angepasst. Die Anpassung setzt keinen Antrag des Rehabilitanden voraus; sie ist bei Vorliegen der Anpassungsvoraussetzungen von Amts wegen durchzuführen.
Den Anpassungssatz – auch teilweise als Dynamisierungssatz bezeichnet – gibt das BMAS im Bundesanzeiger durch Verordnung bekannt.
In der Vergangenheit stiegen die Löhne und Gehälter stetig. Durch die Rezession in den Jahren 2008/2009 sanken diese allerdings erstmals. Der Anpassungssatz lag für Anpassungen für die Zeit vom 1.7.2010 bis 30.6.2011 ausnahmsweise unter dem Wert von 1,0000. Um eine Negativanpassung zu vermeiden, wurde der heutige Abs. 3 eingeführt. Dieser verhindert, dass sich die oben aufgeführten Entgeltersatzleistungen durch die in § 70 vorgeschriebene Anpassung vermindern. Gleiches gilt im Rechtskreis West für Anpassungen in der Zeit vom 1.7.2021 bis 30.6.2022.
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