Rz. 8

Während z. B. § 31 SGB IX regelt, dass Sachleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland erbracht werden, enthalten die § 16 Abs. 1, §§ 17 und 18 SGB V in der Krankenversicherung teilweise abweichende Regelungen. Im trägerspezifischen Recht der Rentenversicherung ist der Bereich der Teilhabe-Sachleistungen im Ausland dagegen nicht geregelt. Das bedeutet, dass bei Teilhabeleistungen im Ausland in der Krankenversicherung die trägerspezifischen Vorschriften des SGB V und in der Rentenversicherung § 31 SGB IX anzuwenden sind.

Wortlaut, Zweck und Regelungssystem der §§ 40, 111 SGB V lassen es nicht zu, entsprechende Versorgungsverträge unter Berücksichtigung von § 31 SGB IX (bis 31.12.2018: § 18 SGB IX) mit Einrichtungen außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz zu schließen. Zwar werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V grundsätzlich unter Beachtung des SGB IX erbracht, doch gilt dies nur, soweit im SGB V nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V). § 40 SGB V bestimmt mit der Anbindung an § 111 SGB V für die Anwendbarkeit des § 31 SGB IX in diesem Sinne etwas anderes, nämlich den grundsätzlichen Ausschluss von Verträgen mit Rehabilitationseinrichtungen im Ausland (BSG, Urteil v. 6.3.2012, B 1 KR 17/11 R).

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