Rz. 7

Über die Frage des Vorrangs von rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften im Verhältnis zu den Regelungen des SGB IX hatte das BSG bereits mit Urteil v. 26.3.2003 (B 3 KR 23/02) zu entscheiden. Strittig war die Ausrüstung eines PKWs mit einer Ladevorrichtung, die es einem gehbehinderten Menschen ermöglichen sollte, seinen Rollstuhl mit dem PKW zu transportieren. Der PKW sollte die Bewegungsfreiheit vergrößern und den behinderten Menschen insbesondere in die Lage versetzen, an Warmwassertagen ein Schwimmbad aufzusuchen. Nach dem Urteil hat sich das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Einführung des SGB IX nicht wesentlich geändert; für das Leistungsrecht der Krankenversicherung bleibt auch im Rehabilitationsrecht in erster Linie das Recht des SGB V maßgebend, wenn dieses Recht von dem des SGB IX abweicht (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 7a

Beim mittelbaren Behinderungsausgleich (z. B. Badewannenlifter, Duschhocker, Unterarmstützen, Klingelleuchten für Hörgeschädigte, Elektrozimmerrollstühle, Sitzschalenstühle, Einmalwindeln und Blindenführhunde) ist die rehabilitationsträgerspezifische Leistungspflicht der Krankenkasse im Rahmen des § 33 SGB V entgegengesetzt zu § 47 SGB IX nur dann gegeben, wenn die Behinderungsfolgen im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden. Ansonsten sind andere Trägersysteme (z. B. Träger der Eingliederungshilfe) für die Übernahme der Kosten zuständig (Urteile des BSG v. 29.4.2010, B 3 KR 5/09 R, und v. 10.3.2010 (B 3 KR 1/09 R, sowie v. 18.6.2014, B 3 KR 8/13 R). Im Übrigen wird hinsichtlich der Abgrenzung der Leistungsgruppen untereinander auf die Komm. zu den §§ 5 und 6 verwiesen.

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