Rz. 9

Die Kontinuitätsregelung des § 69 erstreckt sich nicht auf den Zahlbetrag der Leistung, sondern wegen der unterschiedlichen rehabilitationsträgerspezifischen Berechnungsweisen und sonstigen Besonderheiten nur auf denselben Bemessungszeitraum. Begründung: Die Höhe der Leistung richtet sich nach der jeweiligen materiell-rechtlichen Rechtsgrundlage, insbesondere nach der in § 66 festgelegten unterschiedlichen Höhe des Übergangsgeldes unter Zugrundelegung der dort angegebenen Prozentsätze (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 10/12 R; vgl. auch BSG, Urteil v. 13.11.2012, B 2 U 26/11 R; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.9.2011, L 3 U 296/08).

Die Zugrundelegung des einmal festgelegten Bemessungszeitraums gilt auch dann, wenn die Rehabilitationsträger für die Berechnung ihrer Entgeltersatzleistungen dem Grunde nach unterschiedlich lange Bemessungszeiträume heranziehen. Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn die Krankenkasse bei schwankenden Bezügen wie bei Akkord- und Stücklöhnern einen Bemessungszeitraum von 3 Monaten für die Krankengeldberechnung zugrunde legt, der Rentenversicherungsträger jedoch nach seinem Recht lediglich den letzten abgerechneten einmonatigen Entgeltabrechnungszeitraum zugrunde legt. Der jeweils leistende Rehabilitationsträger übernimmt dann den Bemessungszeitraum, den der andere Rehabilitationsträger für die Berechnung der bisherigen Entgeltersatzleistung zugrunde legte.

Die Kontinuitätsregelung stößt insbesondere da an ihre Grenzen, wo

  1. sich die rehabilitationsträgerspezifischen Entgelteigenschaften etc. ändern oder
  2. die Beitragsbemessungsgrenzen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern unterschiedlich sind.
 

Rz. 10

Zu a)

Wird wegen einer medizinischen Rehabilitationsleistung z. B. im Anschluss an den Bezug von Verletztengeld zulasten der Unfallversicherung Krankengeld gezahlt (weil im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalles und der Zahlung von Verletztengeld die Arbeitsunfähigkeit einer während der medizinischen Rehabilitationsleistung eingetretenen unfallunabhängigen Erkrankung fortbesteht), ist laut Gesetzestext das der Berechnung des Verletztengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend. Allerdings kann das nicht bedeuten, dass die in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch für die Berechnung des Krankengeldes herangezogen werden müssen; denn i. S. d. Krankenversicherung sind die steuerfreien Zuschläge unter bestimmten Voraussetzungen kein Arbeitsentgelt (vgl. § 14 i. V. m. § 17 SGB IV und § 1 Abs. 2 SvEV).

Im umgekehrten Fall (Beginn von Teilhabeleistungen der Unfallversicherung im Anschluss an Krankengeld) kann es auch nicht hingenommen werden, wenn bei der Zahlung von Verletztengeld bzw. Übergangsgeld die unfallversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt zu bewertenden Zuschläge unberücksichtigt bleiben, weil diese beim Krankengeld nicht berücksichtigt wurden. Aus diesem Grund gilt der Grundsatz, dass lediglich der Bemessungszeitraum (Entgeltabrechnungszeitraum, der der Berechnung der bisherigen Entgeltersatzleistung zugrunde gelegt wurde) gleich bleibt.

Unabhängig davon sehen die rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften unterschiedliche Regelungen vor, wenn es bei der Berechnung der Entgeltersatzleistungen um die Berücksichtigung von beitragspflichtigen Einmalzahlungen (z. B. § 67 Abs. 1 S. 6) geht. Auch in diesen Fällen kann nicht automatisch das vom vorherigen Träger festgestellte Arbeitsentgelt übernommen werden, sondern nur der von ihm herangezogene Bemessungszeitraum. Das (Gesamt-)Regelentgelt ist dann rehabilitationsträgerspezifisch aus den Arbeitsentgelten des maßgebenden Bemessungszeitraums zu ermitteln.

 

Rz. 11

Zu b)

Erzielte z. B. der Krankengeldbezieher ein Arbeitsentgelt oberhalb der für die Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze, wird für die Ermittlung des Übergangsgeldes nicht das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, sondern das Arbeitsentgelt bis zur rentenversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (vgl. § 69 letzter HS).

Die für die allgemeine Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze gilt auch für das Übergangsgeld

  • der Bundesagentur für Arbeit,
  • der Kriegsopferfürsorge

und für das Versorgungskrankengeld der Kriegsopferversorgung (§ 341 Abs. 4, § 119 Satz 2 SGB III und § 16a Abs. 3 BVG, § 26a BVG i. V. m. § 67 Abs. 4 SGB IX).

Beim Krankengeld ist immer die für die Krankenversicherung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3) von Bedeutung.

Beim Verletztengeld bzw. beim Übergangsgeld der Unfallversicherung gilt als Beitragsbemessungsgrenze der auf den Kalendertag entfallende Anteil der individuellen trägerspezifischen Höchstjahresarbeitsverdienstgrenze (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 50 SGB VII).

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