Rz. 3

Die Personengruppe schwerbehinderter Menschen ist im Teil 1 des SGB IX in § 2 Abs. 2 definiert, weil der zusätzliche Schwerbehindertenbegriff auf dem für das Neunte Buch insgesamt maßgebenden Behindertenbegriff aufbaut. Zusätzlich wird in § 2 Abs. 2 auf eine erhebliche — in Graden der Behinderung — bemessene Schwere der Behinderung abgestellt.

 

Rz. 4

Der Schwerbehindertenstatus gehört zum grundrechtlich geschützten Bereich der Persönlichkeitsrechte (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG). Über dieses Recht kann der schwerbehinderte Mensch nach seinem Belieben verfügen, ihm ist freigestellt, die Feststellung ebenso wie einen Ausweis darüber zu beantragen, von einer Feststellung und vom Ausweis Gebrauch zu machen und einzelne Behinderungen von der Feststellung auszunehmen (BSG, Urteil v. 22.10.1986, 9a RVs 3/84).

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