Rz. 12

Hat der Rehabilitand erst kurze Zeit vor Beginn der Rehabilitations-/Teilhabeleistung ein neues Arbeitsverhältnis begonnen und kann er für die Berechnung des Übergangsgeldes noch keinen 4-wöchigen Entgeltabrechnungszeitraum nachweisen, sind für die Berechnung des Übergangsgeldes das Arbeitsentgelt und die Stunden des kürzeren Abrechnungszeitraums zugrunde zu legen (vgl. Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.1.1.1.2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021).

 
Praxis-Beispiel

Aufnahme der Beschäftigung am 10.3.

Beginn der Teilhabeleistung/Arbeitsunfähigkeit am 27.3.

Monatliche Entgeltabrechnung am letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den ablaufenden Kalendermonat.

Folge:

Für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt vom 10.3. bis 26.3. zu berücksichtigen.

Ist dieses nicht möglich oder führt dieses zu ungerechten Ergebnissen, ist das Arbeitsentgelt zu schätzen (vgl. BSG, Urteil vom 30.5.2006, B 1 KR 19/05 R). Dies geschieht z. B., indem man einfach das fiktiv hochgerechnete Arbeitsentgelt durch die Anzahl der Arbeitsstunden teilt, die der Rehabilitand geleistet hätte, wenn er während eines vollen Entgeltabrechnungszeitraums gearbeitet hätte. Ausgangspunkt für die Schätzung sind dabei in erster Linie die von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen und praktizierten Vereinbarungen über die Höhe des Arbeitsentgelts (z. B. Arbeits- oder Tarifvertrag).

Auch variable Bestandteile des Arbeitsentgelts, welche aufgrund von individuellen Vereinbarungen voraussichtlich regelmäßig geleistet werden, sind bei der Schätzung entsprechend zu berücksichtigen. Führt eine Schätzung des Arbeitsentgelts nicht weiter, ist auf die Verhältnisse bei einem gleichartig Beschäftigten abzustellen.

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