Rz. 8

§ 6 Abs. 1 führt auf, für welches Aufgabenfeld der jeweilige Rehabilitationsträger zuständig ist. Danach können Rehabilitationsträger sein:

  1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5

    • Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, §§ 42 ff.) und
    • Nr. 3 (unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, §§ 64 bis 74).

    Anmerkung:

    Die Krankenkassen (§ 4 SGB V) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie werden aufgrund der Aufgabenstellungen des SGB V tätig.

    Die Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers und der Unfallversicherungsträger geht der der Krankenkassen vor (vgl. § 40 Abs. 4 SGB V). Bezüglich der Abgrenzung der Leistungen zu den Trägern der Kriegsopferversorgung vgl. §§ 10, 18c, 19 BVG.

    Die unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden nur dann bereitgestellt, wenn Leistungen nach Nr. 1 durch die Krankenkassen erbracht werden.

  2. die Bundesagentur für Arbeit (BA) für Leistungen nach § 5

    • Nr. 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 49 ff.) und
    • Nr. 3 (unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, §§ 64 bis 74);

    Anmerkung:

    Die Bundesagentur für Arbeit (§ 367 SGB III) ist als öffentlich-rechtliche Einrichtung zuständig für die Beseitigung und Vermeidung von Arbeitslosigkeit bzw. für die Durchführung der passiven und der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie ist zugleich die Verwaltungsträgerin der deutschen Arbeitslosenversicherung und gliedert sich 3-stufig in die Nürnberger Zentrale, in 10 Regionaldirektionen und in über 150 örtliche Agenturen für Arbeit.

    Die Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers und der gesetzlichen Unfallversicherung geht der der BA vor (vgl. § 22 SGB III).

    Die unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden nur dann bereitgestellt, wenn die Bundesagentur für Arbeit für die Leistungen nach Nr. 2 zuständig ist.

  3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5

    • Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, §§ 42 ff.),
    • Nr. 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 49 ff.),
    • Nr. 3 (unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, §§ 64 bis 74) und
    • Nr. 4 (Leistungen zur Teilhabe an Bildung i. S. d. § 75, aber nur für den besonderen Personenkreis der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII. Das sind Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen etc., Schüler und Studenten) sowie
    • Nr. 5 (Leistungen zur sozialen Teilhabe, §§ 76 ff.).

    Anmerkung:

    Den Schwerpunkt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 114 ff. SGB VII) bilden die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sie sind zuständige Unfallversicherungsträger für die gewerbliche Wirtschaft mit Ausnahme der Landwirtschaft. Die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände versichern die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, aber auch eine Vielzahl von Personengruppen, die aufgrund des besonderen Rechts der Unfallversicherung versichert sind, ohne in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen (Schüler, Studenten, Arbeitssuchende, bestimmte ehrenamtlich Tätige, Helfer in Unglücksfällen, Blutspender usw.; vgl. § 2 SGB VII).

    Die Leistungsverpflichtung der Unfallversicherungsträger besteht nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 1 i. V. m. § 7 SGB VII). In diesen Fällen sind die Leistungen vorrangig vor allen anderen Rehabilitationsträgern zu erbringen.

  4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5

    • Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, §§ 42 ff.),
    • Nr. 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 49 ff.) und
    • Nr. 3 (unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, §§ 64 bis 74).

    Anmerkung: Als Rentenversicherungsträger werden die in den §§ 125 ff. SGB VI aufgeführten Bundes- und Regionalträger bezeichnet. Deren Leistungen dienen im Teilhaberecht des SGB IX ausschließlich der Vermeidung eines vorzeitigen Ausscheidens des Versicherten aus dem Erwerbsleben.

    Die Leistungspflicht besteht nur bei Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch den Versicherten (vgl. §§ 9 ff. SGB VI). Die Leistungen nach Nr. 3 werden nur dann bereitgestellt, wenn der Rentenversicherungsträger zugleich Leistungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 zu erbringen hat.

  5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5

    • Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, §§ 42 ff.),
    • Nr. 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 49 ff.),
    • Nr. 3 (unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, §§ 64 bis 74),
    • Nr. 4 (Leistungen zur Teilhabe an Bildung, § 75) und
    • Nr. 5 (Leistungen zur sozialen Teilhabe, §§ 76 ff.).

    Anmerkung:

    Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) regelt die staatliche Versorgung von Kriegsopfern und Personenschäden, die sich aus den Folgen des Zweiten Weltkrieges ergeben. Die Kriegsopferfürsorge ist ein Teil der Leistungen, die nach dem Bundesversorgung...

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