Rz. 11

Die Vergütungen müssen

  1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
  2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen,

berücksichtigen (Satz 2).

 

Rz. 12

Um eine Vergütung der Leistungen vereinbaren zu können, müssen die Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt zunächst entweder der Nr. 1, der Nr. 2 oder den (nicht ausdrücklich erwähnten, aber aus der Formulierung in Nr. 2 "soweit diese … über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen" zu folgern) Kosten, die üblicherweise in einem Wirtschaftsunternehmen in Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Betätigung entstehen, zugeordnet werden.

Die Formulierung der bei der Vergütung zu berücksichtigenden Kosten stellt sicher, dass Kosten entweder der Nr. 1 oder der Nr. 2 zuzuordnen sind. Fallen daher Kosten unter die Nr. 1, können sie keine Kosten nach Nr. 2 sein (so Begründung zu § 41 in BT-Drs. 14/5800 S. 27).

 

Rz. 13

Die von den Werkstätten zu erfüllenden Aufgaben und die an sie gerichteten fachlichen Anforderungen sind in § 219 sowie im Ersten Abschnitt der Werkstättenverordnung (§§ 1 bis 16 WVO) geregelt. Die hier anfallenden Personal- und Sachkosten sind der Nr. 1 zuzuordnen und damit von den Rehabilitationsträgern zu vergüten. Hierzu gehören etwa der Werkstattleiter, das in § 9 WVO bestimmte Fachpersonal sowie die in § 10 WVO geforderten Begleitenden Dienste, daneben auch die in § 8 Abs. 4 WVO genannten Fahrdienste zur Beförderung der behinderten Menschen in die Werkstatt.

 

Rz. 14

Voraussetzung ist, dass die Kosten (in Umfang und auch in der Höhe) notwendig sind.

Was notwendige Kosten sind, ist aufgrund der Ermächtigungsnorm in § 227 Abs. 1 in § 12 Abs. 4 Satz 3 WVO bestimmt und zwar in einer abschließenden Aufzählung. Die in der WVO getroffene Regelung dient dem Ziel, die Entlohnung der behinderten Menschen zu verbessern. Die Regelung stellt klar, dass notwendige Kosten nur diejenigen sind, die im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen von den Rehabilitationsträgern als notwendig anerkannt worden sind und infolgedessen übernommen (vergütet) werden. Zu den notwendigen Kosten gehören also nicht diejenigen Aufwendungen, die in einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem zuständigen Rehabilitationsträger nicht oder nicht in der von einer Seite für erforderlich gehaltenen Höhe vereinbart worden sind. Über die getroffenen Vereinbarungen hinaus entstehende Aufwendungen dürfen nicht zulasten der Löhne der Beschäftigten aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt bestritten werden (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WVO, der das Arbeitsergebnis als die "Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs" definiert). So ist die Werkstatt etwa nicht befugt, mit bestimmten Personalkräften, etwa dem Werkstattleiter, eine höhere als die mit dem Rehabilitationsträger vereinbarte Vergütung zu vereinbaren und die Differenz aus den Erträgen und damit zu Lasten des Arbeitsergebnisses zu zahlen. Da es sich bei den Aufwendungen für den Werkstattleiter oder anderes in der WVO bestimmtes Fachpersonal um Kosten nach Nr. 1 und nicht nach Nr. 2 handelt, dürfen die (Mehr-)Aufwendungen auch nicht den Aufwendungen aus wirtschaftlicher Betätigung zugeordnet und mit der Begründung, es handelte sich um Aufwendungen aus unternehmensüblicher wirtschaftlicher Betätigung, aus den Erträgen hieraus finanziert werden.

 

Rz. 15

Zu den notwendigen Kosten gehören auch nicht Verluste aus getroffenen Vergütungsvereinbarungen mit den Rehabilitationsträgern. Vergütungsvereinbarungen werden für einen zukünftigen Vereinbarungszeitraum getroffen ("prospektiv", vgl. § 123 Abs. 2 Satz 3). Ein nachträglicher Ausgleich von Verlusten oder Überschüssen aus diesen Vereinbarungen erfolgt nicht. Verluste aus den Vergütungsvereinbarung (können beispielsweise entstehen, wenn etwa tarifliche Erhöhungen im Vereinbarungszeitraum höher ausfallen als in der Vergütungsvereinbarung prognostiziert) dürfen nicht aus dem Arbeitsergebnis gedeckt werden. Erzielte Überschüsse aus den Vergütungsvereinbarungen fließen dagegen in das Arbeitsergebnis ein und müssen in dem in § 12 Abs. 5 WVO vorgeschriebenen Umfang auch für die Entlohnung der behinderten Menschen verwendet werden. Die Werkstätten dürfen aus den Überschüssen keine Rückstellungen für künftige Vereinbarungszeiträume bilden, die Rehabilitationsträger dürfen die Überschüsse auch nicht zurückfordern oder mit künftigen Vereinbarungen verrechnen.

 

Rz. 16

Nicht notwendige Kosten sind auch Aufwendungen, die durch Einrichtung von Werkstatträten in "Zweigwerkstätten" der Einrichtungen und "Gesamtwerkstatträten" in diesen Werkstätten entstehen. In einer Reihe von Werkstätten bestehen neben dem Werkstattrat ...

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