Rz. 3

Sofern es Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung des beruflichen Erfolgs erfordern, werden die beruflichen Bildungsmaßnahmen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 4 in besonderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt. Die Förderung durch den Rehabilitationsträger setzt voraus, dass die Einrichtung

  1. nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen,
  2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behindertengerecht sind, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
  3. den Teilnehmern und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
  4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere angemessene Kostensätze ausführen

muss.

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 vereinbaren die zuständigen Rehabilitationsträger hierüber Gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37. Für den Begriff der "Einrichtung" in § 51 Abs. 1 existiert keine gesetzliche Legaldefinition. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat in einer Gemeinsamen Empfehlung auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung Strukturmerkmale aufgestellt, wann eine "Einrichtung" i. S. v. § 51 vorliegt. Entscheidend ist gemäß § 2 Abs. 1 der Gemeinsamen Empfehlung ein fester Standort, an dem die Leistungen kontinuierlich angeboten und ausgeführt werden.

2.1 Berufsbildungswerke (BBW)

 

Rz. 4

Berufsbildungswerke führen die Erstausbildung jugendlicher Behinderter durch. Die Berufsbildungswerke haben sich in einer Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG BBW) organisiert. Es gibt bundesweit eine Vielzahl von Berufsbildungswerken. Eine Übersicht zu den Standorten und Bildungsangeboten findet sich stets aktuell im Internet unter http://www.bagbbw.de. Die Berufsbildungswerke sind überregionale Einrichtungen zur Erstausbildung behinderter junger Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nur durch eine kontinuierliche medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Betreuung während der Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss befähigt werden können. Träger der Berufsbildungswerke sind in der Regel kirchliche oder gemeinnützige Organisationen. Den Berufsförderungswerken und Berufsbildungswerken ist ein Internat angegliedert. Bei diesen überbetrieblichen Maßnahmen übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die vollen Kosten der Maßnahmen einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Neben den beruflichen Bildungsmaßnahmen führen Berufbildungswerke auch Maßnahmen der beruflichen Eignung und der Arbeitserprobung nach § 49 Abs. 4 oder der Berufsvorbereitung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 durch.

2.2 Berufsförderungswerke (BFW)

 

Rz. 5

In Berufsförderungswerken werden erwachsene Behinderte umgeschult, die vorher bereits berufstätig waren. Auch die Berufsförderungswerke haben sich in einem Bundesverband organisiert. Eine Übersicht zu deren Ausbildungsorten und Umschulungsangeboten findet sich stets aktuell im Internet unter http://www.bv-bfw.de. Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sind mit den notwendigen medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Fachdiensten ausgestattet. Hier werden auch Maßnahmen der Berufsvorbereitung, Berufsfindung und Arbeitserprobung durchgeführt. Dass die Arbeit der Berufsförderungs- und der Berufsbildungswerke erfolgreich ist, zeigen z. B. die guten Vermittlungsergebnisse dieser Einrichtungen: Sie liegen bei Nachbefragungen der Absolventen ein Jahr nach Beendigung der Maßnahmen bei rund 70 % (mit starker Streuung zwischen den Berufen). Die Erfolge bei der beruflichen Eingliederung sind nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die Maßnahmeteilnehmer kontinuierlich an moderne Technologien wie numerisch gesteuerte Maschinen, computergesteuerte Zeichenanlagen und moderne Geräte der Datenverarbeitung und der Mikroelektronik herangeführt werden und hierdurch bessere Chancen als andere für die Arbeit auf modernen, zukunftsträchtigen Arbeitsplätzen haben.

2.3 Sonstige überbetriebliche Schulungseinrichtungen

 

Rz. 6

Neben den Berufsförderungs- und den Berufsbildungswerken kommt den Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation besondere Bedeutung zu, in denen bei bestimmten (z. B. neurologischen) Erkrankungen schon während und in Verbindung mit der medizinischen Rehabilitation erste Schritte beruflicher Förderung (z. B. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Vorbereitungsmaßnahmen zur Wiederaufnahme beruflicher Tätigkeit oder zur Umschulung) eingeleitet werden. Diese Einrichtungen bilden die Brücke zwischen den rein medizinisch orientierten Einrichtungen der Akutbehandlung und Erstversorgung einerseits und den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation andererseits, die der Ausbildung, Umschulung und Fortbildung dienen.

Daneben gibt es weitere private Schulungseinrichtungen für die Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Die privaten beruflichen Einrichtungen haben meist nicht die Möglichkeit einer...

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