Rz. 27

Die Rehabilitationsträger haben die Kosten, die mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, zu tragen. In Abs. 7 Nr. 2 werden beispielhaft Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät genannt. Zu den Arbeitsgeräten gehören Werkzeuge, Kleinmaschinen oder sonstige Geräte. Der Leistungskatalog ist nicht abschließend geregelt.

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