Rz. 10

Im SGB IX werden geschlechtstypische Belastungssituationen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen abgefangen, indem ihre besonderen Bedürfnisse und Probleme Berücksichtigung finden (§ 1 Satz 2), insbesondere durch die Zusicherung von Chancengleichheit behinderter Frauen im Erwerbsleben. Darüber hinaus bleiben durch die Einordnung des Schwerbehindertengesetzes in das SGB IX die bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter geschaffenen besonderen Regelungen für behinderte Frauen wirksam.

 

Rz. 11

Abs. 2 nimmt hinsichtlich der Teilhabe am Arbeitsleben die Vorgabe in § 1 Satz 2 zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen auf, indem gleiche Chancen im Erwerbsleben sowohl im Vergleich zu nichtbehinderten Frauen als auch im Vergleich zu behinderten und von Behinderung bedrohten Männern gesichert werden müssen. Um dies Ziel zu erreichen, müssen spezifische Ansätze den besonderen, typischen Problemsituationen von Frauen Rechnung tragen, wie sie sich insbesondere aus der Wahrnehmung von Familienaufgaben und – oft damit zusammenhängend – einer unterbrochenen Erwerbsbiographie ergeben. Vor allem müssen Frauen gleichwertig Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten; wichtig sind dafür in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. Um behinderten und von Behinderung bedrohten Frauen (und Männern) mit betreuungsbedürftigen Kindern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, müssen die Angebote so gestaltet werden, dass sie deren zeitliche Disposition und eingeschränkte Verfügbarkeit berücksichtigen.

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