Rz. 40

Abs. 8 Nr. 2 regelt den Ausgleich des unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5. Die Reisekosten umfassen nur den tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienst. Ein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall gegen den Rehabilitationsträger besteht nicht, wenn die Eltern bezahlten Jahresurlaub für die Reise genommen haben. Eine Entschädigung für entgangenen Urlaub kommt nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht in Betracht, da diese im Sozialleistungsbereich nicht anwendbar sind. Während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme wird grundsätzlich nicht der Arbeitsverdienst berufsmäßiger Begleitpersonen, sondern nur der Verdienstausfall unentgeltlich handelnder Begleitpersonen erstattet.

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