Rz. 9

§ 47 Abs. 1 schließt den Anspruch auf Hilfsmittel aus, wenn das Hilfsmittel

  • den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen ist

und

  • nicht der Vorbeugung einer Behinderung oder der Sicherung des Heilbehandlungs-/Rehabilitationserfolgs, sondern lediglich dem Ausgleich einer Behinderung dient.

Dient das Hilfsmittel also nur der Vorbeugung einer Behinderung (z. B. Hilfsmittel zur Sturzsicherung eines Menschen mit Schwindel) oder der Sicherung des Heilbehandlungs-/Rehabilitationserfolgs (z. B. Orthese oder sonstiges Hilfsmittel zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Gliedmaßen oder des Rumpfes), spielt es nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 keine Rolle, ob das Hilfsmittel zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zählt. 

Hilfsmittel werden dann den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zugeordnet, wenn sie dem allgemeinen Lebensbedarf dienen oder zu den Kosten der normalen Lebenshaltung gehören. Für die Abgrenzung der Hilfsmittel von den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens ist allein auf die Zweckbestimmung des Produktes abzustellen. Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse behinderter Menschen entwickelt wurden und ausschließlich oder überwiegend auch von diesen benutzt werden, sind nicht automatisch allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (vgl. BSG, Urteil v. 16.9.1999, B 3 KR 1/99 R).

Ein Gegenstand, mag er auch einem kranken bzw. behinderten Menschen in hohem Maße helfen, ist nicht als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und zu finanzieren, wenn er bereits von seiner Konzeption her nicht vorwiegend für kranke, behinderte und/oder pflegebedürftige Menschen gedacht ist (BSG, Urteil v. 6.8.1998, B 3 KR 14/97 R). Dies gilt selbst dann, wenn

Die Gebrauchsgegenstände sind grundsätzlich für jedermann zugänglich, d. h. im Handel käuflich zu erwerben. Dabei ist nicht entscheidend, wie hoch der Verkaufspreis oder der Anteil von Käufern dieser Artikel im Verhältnis zur Bevölkerung ist. Auch ist unbedeutend, wer der Hersteller ist oder in welchen Fachhandelsbereichen (z. B. Apotheken, Sanitätsgeschäften) Hilfsmittel angeboten werden (vgl. BSG, Urteil v. 10.10.2000, B 3 KR 29/99).

Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens geht nicht schon dadurch verloren, dass dieser in gewisser Weise behindertengerecht oder bedienerfreundlich gestaltet ist und mit ihm eine Komfortverbesserung einhergeht. Dieses kann z. B. auf Produkte zutreffen, die der Körperhygiene, dem allgemeinen Wohlbefinden, der Gesunderhaltung oder der Fitness dienen.

Zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen zählen u. a. folgende von der Versorgung ausgeschlossene Hilfsmittel:

  • "normaler" Autokindersitz für ein spastisch gelähmtes Kleinkind,
  • Computer oder Schreibmaschine für einen hör- bzw. sprechgestörten Menschen (aber die behindertengerechte Zusatzausstattung ist regelmäßig ein Hilfsmittel, wenn diese einen handelsüblichen PC ergänzt; vgl. BSG, Urteil v. 6.2.1997, 3 RK 1/96 und 3 RK 9/96),
  • elektrisches Küchenmesser für Menschen mit nur einem Arm,
  • normaler Geh-/Spazierstock,
  • IPAD, auch wenn es als elektronisches Kommunikationshilfsmittel bei nicht sprechenden Menschen (z. B. nach Kehlkopfentfernung) mit einer Kommunikationssoftware benutzt wird (die Kommunikationssoftware wird dagegen regelmäßig ein Hilfsmittel i. S. d. § 47 sein),
  • Fahrradergometer nach Lungenerkrankung,
  • serienmäßig hergestelltes Tandem für einen blinden "Beifahrer".

Soweit ein Hilfsmittel einen Gebrauchsgegenstand darstellt, aber kein von der Leistungsverpflichtung ausgeschlossener allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist (z. B. orthopädische Schuhe bei Fußanomalie, behindertengerechter Autokindersitz), ist allerdings eine wirtschaftliche Trennung vorzunehmen und dem Versicherten ein entsprechender Eigenanteil an den Kosten der Versorgung aufzuerlegen (BSG, Urteil v. 28.9.1976, 3 RK 9/76). Einzelheiten bezüglich des Eigenanteils vgl. Rz. 31 f.

 

Rz. 10

Ferner ist bei den Leistungsausschlüssen noch eine weitere Regelung zu beachten: Mit der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 13.12.1989 (BGBl. I S. 2237), geändert durch die VO v. 17.1.1995 (BGBl. I S. 44; Fundstelle im Internet vgl. Rz. 34), wurden für die Krankenversicherung bestimmte Hilfsmittel von der Versorgung ausgenommen. Hierzu zählen beispielsweise Knie- und Knöchelkompressionsstücke, Handgelenksmanschetten, Urinflaschen, Zehenspreizer und Batterien für Hörgeräte für volljährige Versicherte, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Gummihandschuhe. 

§ 47 enthält aber keine Bestimmung, die auf das Recht zu § 33 SGB V bzw. auf diese Verordnung verweist. Es ...

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