2.1 Wesen der Leistung "Früherkennung und Frühförderung"

 

Rz. 8

Die Frühförderung ist ein medizinisch-therapeutisches und gleichzeitig heilpädagogisches Förderangebot für Kinder mit (drohender) Behinderung. Zu diesen (drohenden) Behinderungen werden auch erhebliche Entwicklungsstörungen gezählt, die später die Schulpflicht und damit die Teilhabe einschränken.

Die Frühförderung bezieht die Familien bzw. sonstige Bezugspersonen in die individuelle Frühförderung des jeweiligen Kindes mit ein, damit diese den Förderprozess in der Lebenswelt des Kindes unterstützen. Ziel ist die Erlangung der Schulfähigkeit (also die Schulreife). So richtet sich diese Leistung an Kinder im Vorschulalter, also ab der Geburt bis zur Einschulung.

Die Früherkennung und Frühförderung zielt darauf ab, zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • eine drohende Behinderung zu erkennen und durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen abzuwenden,
  • eine bereits eingetretene Behinderung zu erkennen und ihre Folgen durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen zu vermeiden, auszugleichen oder zu mindern,
  • den fortschreitenden Verlauf einer Behinderung zu lindern und die durch die Behinderung verursachten Beeinträchtigungen und Folgen zu beseitigen und zu mildern.
  • die persönliche Entwicklung des behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kindes ganzheitlich zu fördern und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und zu erleichtern.

Das Wort "Früh" bei der "Früherkennung und Frühförderung" i. S. d. § 46 bedeutet lediglich, dass die Leistung in dem frühen Lebensalter eines Kindes angeboten wird. Je früher der Bedarf festgestellt und die Defizite therapiert werden, desto besser sind allgemein die Chancen, dass die Gesundheit und das Verhalten des Kindes soweit hergestellt werden kann, dass bei Beginn der Schulpflicht die Schulfähigkeit erreicht wird.

Die Früherkennung und die Frühförderung umfassen alle erforderlichen Leistungen zur medizinischen und sozialen Rehabilitation i. S. d. §§ 2, 5, 6 und 6a FrühV (vgl. Rz. 3). Die Zusammenstellung der Leistungselemente ist individuell vorzunehmen und abhängig vom konkreten Förder- und Behandlungsbedarf des Kindes. Die Komplexleistungen decken sowohl den medizinischen, den medizinisch-therapeutischen, den psychologischen als auch den sonder-/heilpädagogischen Bereich ab und können nur in hierfür anerkannten

  • Interdisziplinären Frühförderstellen oder in nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum (hier im weiteren Verlauf dieses Kommentars einheitlich als IFFs bezeichnet, Rz. 29 ff.) oder
  • Sozialpädiatrischen Zentren i. S. d. § 119 Abs. 1 SGB V (SPZs), sofern sie auch interdisziplinär i. S.d. § 46 tätig sind (Rz. 33 ff.),

erbracht werden. Nur diese Einrichtungen garantieren eine zwischen den Leistungsträgern abgestimmte, umfassende Leistungserbringung (Diagnose und Therapie) zumindest organisatorisch "unter einem Dach bzw. aus einer Hand". Frühförderleistungen in anderen Einrichtungen werden durch § 46 nicht erfasst (§ 2 Satz 2 FrühV; vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.9.2006, L 1 KR 65/04). Zu diesen nicht anerkannten anderen Einrichtungen zählen z. B.

  • nicht interdisziplinär und nicht multimodal arbeitenden heilpädagogischen Dienste,
  • Familienberatungsstellen und Beratungsstellen für Eltern,
  • Kindertageseinrichtungen für Kinder mit besonderem Förderbedarf (ehemals: Sonderkindergärten),
  • schulpsychologische Dienste (auch für Vorschulkinder),
  • Einrichtungen für auffällige Kinder (Tagesgruppen, vollstationäre Heime, psychiatrische Einrichtungen),
  • sozialpsychiatrische Dienste,
  • Erziehungsberatungsstellen sowie
  • Ambulanzen von kinder- und jugendpsychiatrischen Kliniken.
 

Rz. 9

Die anerkannten IFFs und SPZs (vgl. Rz. 8)

  • stellen den Förder-/Teilhabebedarf (§ 4 SGB IX) nach einheitlichen, fachlichen Qualitätskriterien und -standards anhand einer in der IFF bzw. im SPZ durchgeführten oder organisierten Erstdiagnostik fest.

    Diese Erstdiagnostik ist ganzheitlich angelegt und bezieht sich auf die Konkretisierung von Stärken und Schwächen des Kindes. Ganzheitlichkeit bedeutet, das Individuum des Kindes als bio-psycho-soziale Einheit zu betrachten (vgl. "ICF"; vgl. Komm. zu § 2). Die biologische, psychische und soziale Ebene stehen dabei in einem ständigen Wechselverhältnis zueinander. Im Bereich der Frühförderung beinhaltet dies, das Kind in seiner Ganzheitlichkeit zu sehen und seinen Kontext, insbesondere die Familie und seine Umwelt, mit einzubeziehen. Das Kind und seine Umwelt werden dabei als komplex strukturiertes Wechselwirkungsgefüge betrachtet. Die sich aufgrund der mehrstündigen, differenzierten und interdisziplinären Diagnostik ergebenden Feststellungen hinsichtlich der Entwicklungsstörungen und -verzögerungen sind Grundlage für den Förder- und Behandlungsplan (§ 7 FrühV; Rz. 3). Einzelheiten vgl. Rz. 16 ff.

  • erstellen einen Förder- und Behandlungsplan (§ 7 FrühV).

    Der in der Zusammenarbeit mit dem Erziehungsberechtigten erstellte Förder- und Behandlungsplan beschreibt das individuell...

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