Rz. 12

Aufgrund der Gesetzesbegründung zu § 13 (BT-Drs. 14/5074 S. 102), der Vorgängervorschrift des heutigen § 26, haben sich die Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) bezüglich der Förderung von Selbsthilfegruppen an den von den Krankenkassen nach § 20 Abs. 4 SGB V, der Vorläufervorschrift des bis zum 24.7.2015 geltenden § 20 c SGB V bzw. des ab 25.7.2015 geltenden § 20 h SGB V, aufgestellten Grundsätzen zu orientieren.

Gemäß den Abschnitt B 2 und B 5.4 des "Leitfadens zur Selbsthilfeförderung – Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V v. 17.6.2013" können z. B. Projekte von Selbsthilfekontaktstellen,

  • die bereichs-, themen- und indikationsgruppenübergreifend Unterstützungsangebote zur methodischen Anleitung, Unterstützung und Stabilisierung von Selbsthilfegruppen bereithalten und
  • die für alle Krankheitsgruppen, die im Krankheitsverzeichnis aufgeführt sind, offen sind und
  • die aktiv Bürger unter Bereitstellung von bereichs-, themen- und indikationsgruppenübergreifenden Dienstleistungsangeboten unterstützen,
  • Selbsthilfegruppen gründen oder ihnen Selbsthilfegruppen vermitteln.

Sie können auch

  • für Gruppen infrastrukturelle Hilfen z. B. in Form von Gruppenräumen zur Verfügung stellen,
  • kostenlos Beratung oder Praxisbegleitung anbieten,
  • die Kooperation und Zusammenarbeit von Selbsthilfegruppen und professionellen Leistungserbringern fördern, Kontakte und Kooperationspartner vermitteln und Angebote in der Region vernetzen,
  • sich als Agenturen zur Stärkung der Motivation, Eigenverantwortung und gegenseitigen freiwilligen Hilfe verstehen und eine Wegweiserfunktion im System der gesundheitsbezogenen und sozialen Unterstützungsangebote wahrnehmen.

Gemäß § 3 der Gemeinsamen Empfehlung vom 23.2.2012 (Fundstelle vgl. Rz. 17), die sich auf § 29 als Vorgängervorschrift des § 45 bezieht, sind Selbsthilfekontaktstellen förderungsfähig, wenn sie

  • bereichs-, themen- und indikationsgruppenübergreifende Arbeit für die Selbsthilfegruppen leisten,
  • über hauptamtliches Fachpersonal verfügen,
  • durch regelmäßige Öffnungs- bzw. Sprechzeiten erreichbar sind,
  • die örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen bzw. Interessentenwünsche dokumentieren,
  • für eine Dauer von mindestens einem Jahr bestehen (Ausnahmen sind mit Begründung möglich),
  • ein Finanzierungskonzept vorlegen.

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