Rz. 11

Die Gesetzesbegründung zu § 13 (BT-Drs. 14/5074 S. 102), der Vorgängervorschrift des § 26, stellt klar, dass sich die Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) bezüglich der Förderung von Selbsthilfegruppen an den von den Krankenkassen nach § 20 Abs. 4 SGB V, der Vorläufervorschrift des bis zum 24.7.2015 geltenden § 20c SGB V bzw. des ab 25.7.2015 geltenden § 20 h SGB V, aufgestellten Grundsätzen zu orientieren haben. Dabei unterscheidet man zwischen der einer

a) Pauschalförderung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Festbetragsfinanzierung ohne Berücksichtigung von aktuellen Projekten) und

b) Projektförderung.

Gemäß den Abschnitten B 2 und B 5 des "Leitfadens zur Selbsthilfeförderung – Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V" (Fundstelle vgl. Rz. 17) gibt es z. B. bei einer Projektförderung besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfeorganisationen, die auf Bundes- und Landesebene tägig werden.

Gefördert werden können z. B. Projekte von Selbsthilfeorganisationen,

  • die als organisatorischer Zusammenschluss von Selbsthilfegruppen und/oder einzelnen Mitgliedern auf Bundes- und/oder Landesebene tätig sind und auf ein bestimmtes Krankheitsbild oder eine gemeinsame Krankheitsfolge entsprechend dem Krankheitsverzeichnis spezialisiert sind und
  • deren wichtigste Arbeitsform der Austausch von gegenseitiger Hilfe von Betroffenen/Angehörigen ist und
  • deren gesundheitsbezogenen Selbsthilfeaktivitäten sich auf die Bewältigung chronischer Krankheiten und/oder Behinderungen ausrichten, von denen die Mitglieder selbst oder als Angehörige betroffen sind und
  • die Unterstützungsleistungen für ihre Mitglieder (insbesondere Beratung, Schulungen, Seminare, Konferenzen und Tagungen) erbringen und deren Angebote vernetzen, um damit den gegenseitigen Austausch der betroffenen Menschen und deren Kompetenzen zu fördern, und
  • die als überregionale Interessenvertretung handeln.

Zusätzlich sind von den Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Selbsthilfeorganisation muss i. d. R. über die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e. V.) verfügen. Diese Rechtsform ist von Bedeutung, da sie interne organisatorische Kontrollgremien und -verfahren vorsieht (Vereinszweck, Kassenführung und -prüfung, Kontrolle des Vorstands und Kassenführers durch die Mitgliederversammlung, Prüfung der satzungsgemäßen Mittelverwendung).
  • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundesebene muss über weitere Strukturen auf Landes- und/oder Ortsebene (z. B. in Form von Landesverbänden und/oder örtlichen Gruppen) verfügen.
  • Zur Selbsthilfeorganisation auf Landesebene müssen i. d. R. über mindestens 4 Gruppen auf regionaler Ebene gehören. Allerdings: Für Selbsthilfeorganisationen zu seltenen Erkrankungen ist es als Ausnahme zulässig, dass sie nicht über nachgeordnete Strukturen verfügen.
  • Die Selbsthilfeorganisation hat Ehrenamtliche und/oder hauptamtliches Personal zu verfügen.
  • Die Selbsthilfeorganisation hat die Gemeinnützigkeit nachzuweisen.

Rechtlich unselbständige Untergliederungen von Selbsthilfeorganisationen auf Landesebene sind bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen förderfähig:

  • Sie nehmen erkennbar eigenständige Landesaufgaben wahr und haben sich in einem demokratischen Verfahren gegründet und ihre Existenz dokumentiert (Nachweis z. B. durch das Gründungsprotokoll und eine schriftliche Aufgabenbeschreibung),
  • sie stellen die ausreichende Präsenz für Betroffene im jeweiligen Bundesland sicher (u. a. Ansprechpartner, Erreichbarkeit, Adresse),
  • sie weisen Strukturen mit geregelter Verantwortlichkeit nach (z. B. Vorstand/Mitgliederversammlung),
  • sie führen einen eigenständigen Namen (keine Privatperson),
  • sie weisen eine überprüfbare Kassenkontenführung nach,
  • sie weisen ihre Gemeinnützigkeit nach; hierzu ist es ausreichend, wenn die Freistellung auf den Bundesverband ausgestellt ist.

Allerdings ist auch eine pauschale Förderung ohne Berücksichtigung von aktuell laufenden Projekten möglich. Die Voraussetzungen sind in Abschnitt A des oben genannten Leitfadens genannt. Die Voraussetzungen sind ähnlich.

 

Rz. 11a

Bezüglich der Förderungsmöglichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Rz. 10b verwiesen. Hier ist wie in der Krankenversicherung eine pauschale Förderung oder eine Projektförderung von Selbsthilfeorganisationen möglich, und zwar mit der Zielsetzung, die Erwerbsfähigkeit der Betroffenen zu sichern.

 

Rz. 11b

Nach § 3 Abs. 1 der Gemeinsamen Empfehlung in der Fassung vom 23.2.2012 (Fundstelle vgl. Rz. 17) kann eine Förderung von Selbsthilfeorganisationen nur erfolgen, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Offenheit für neue Mitglieder und öffentliche Bekanntmachung des Selbsthilfeangebotes,
  • gesundheitsbezogene Selbsthilfeaktivitäten einschließlich der Verwirklichung von Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderung stehen im Mittelpunkt der Arbeit,
  • Interessenwahrnehmung der von chronischer...

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