Rz. 10

Förderungsfähig sind auch Selbsthilfegruppen. Die Gesetzesbegründung zu § 13 (BT-Drs. 14/5074 S. 102), der Vorgängervorschrift des § 26, stellt klar, dass sich die Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) bezüglich der Förderung von Selbsthilfegruppen an den von den Krankenkassen nach § 20h SGB V aufgestellten Grundsätzen zu orientieren haben. Dabei unterscheidet man zwischen der einer

a) Pauschalförderung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Festbetragsfinanzierung ohne Berücksichtigung von aktuellen Projekten) und

b) Projektförderung

Gemäß Abschnitt B 5.1 des "Leitfadens zur Selbsthilfeförderung – Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20 h SGB V" (Fundstelle vgl. Rz. 17) ist eine Selbsthilfegruppe z. B. im Rahmen der Projektförderung dann förderungsfähig, wenn sie unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Unabhängigkeit der Selbsthilfeaktivitäten von wirtschaftlichen Interessen: Die Selbsthilfe hat ihre fachliche und politische Arbeit ausschließlich an den Bedürfnissen und Interessen von chronisch kranken und behinderten Menschen und deren Angehörigen auszurichten. In allen Fällen von Zusammenarbeit und Kooperationen, auch ideeller Art, hat sie die vollständige Kontrolle über die Inhalte ihrer Arbeit, deren Umsetzung sowie die Verwendung der Fördermittel zu behalten. Sie muss unabhängig von der Einflussnahme wirtschaftlicher Interessen sein. Dabei ist jegliche Kooperation mit und Unterstützung durch Wirtschaftsunternehmen transparent zu gestalten.
  • Neutrale inhaltliche Ausrichtung: Bei der Weitergabe von Informationen ist auf inhaltliche Neutralität und eine ausgewogene Darstellung zu achten. Informationen und Empfehlungen der Selbsthilfe einerseits und Werbung des jeweiligen Unternehmens andererseits sind zu trennen. Werbung von Wirtschaftsunternehmen insbesondere in schriftlichen Publikationen ist zu kennzeichnen (vgl. hierzu auch die eigenen Leitlinien der Selbsthilfe, z. B. "Leitsätze der BAG Selbsthilfe und des Forums chronisch kranker und behinderter Menschen im PARITÄTISCHEN Gesamtverband" sowie Praxishilfe "Transparenz und Unabhängigkeit" – Hrsg. NAKOS, 2012).
  • Informations- und Beratungsangebote sollten sich auf der Bundes- und Landesebene an anerkannten Qualitätskriterien orientieren (vgl. hierzu u. a. Checkliste Gesundheitsinformation im Internet unter www.gesundheitsziele.de).
  • Herstellung von Transparenz über die Finanzierung des Projekts (Vorlage von geplanten Einnahmen und Ausgaben) und Mittelverwendung in den Antragsunterlagen.
  • Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und ihren Verbänden unter Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit der Selbsthilfe.
  • Es dürfen keine vorrangig wirtschaftlichen/kommerziellen Zwecke verfolgt werden.
  • Es besteht die Pflicht zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckgebundenen Umgang mit Fördermitteln.
  • Fördermittelempfänger sind verpflichtet, auf die Förderung durch die gesetzliche Krankenversicherung hinzuweisen.
  • Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Landesdatenschutzgesetze sind zu beachten.
  • Anträge sind rechtsverbindlich von den zur Vertretung Befugten zu unterzeichnen. Sofern Satzungen keine anderen Regelungen vorsehen, sind Anträge von 2 Vertretungsbefugten zu unterzeichnen.
 

Rz. 10a

Zu den unter Rz. 10 aufgeführten Fördervoraussetzungen hinaus gelten gemäß Abschnitt B 5.3 des unter Rz. 10 erwähnten Leitfadens besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfegruppen. Diese sind z. B. bei der Förderung der Projektarbeit:

a) besondere Förderzwecke:

Gefördert werden können Projekte von Selbsthilfegruppen,

  • die für ihre Mitglieder und deren Angehörige gegenseitige Hilfe und Unterstützung anbieten und einen Erfahrungsaustausch ermöglichen und
  • deren Selbsthilfearbeit und Interessenwahrnehmung durch die Betroffenen getragen wird (Selbsthilfeprinzip) und
  • die sich auf die gemeinsame Bewältigung eines bestimmten Krankheitsbildes, einer Krankheitsfolge und/oder psychischer Probleme richten und mit dazu beitragen, die persönliche Lebensqualität zu verbessern

b) sonstige Voraussetzungen:

  • Die Selbsthilfegruppe weist eine verlässliche/ kontinuierliche Gruppenarbeit und Erreichbarkeit nach.
  • Die Gruppengröße umfasst mindestens 6 Mitglieder.
  • Die Selbsthilfegruppe hat ein Gründungstreffen durchgeführt und ihre Existenz protokolliert. Sie gibt ihr Angebot regelmäßig öffentlich bekannt (z. B. bei der örtlichen Selbsthilfekontaktstelle oder in der regionalen Presse).
  • Die Selbsthilfegruppe ist offen für neue Mitglieder.
  • Die Gruppenmitglieder und die Gruppenleitung arbeiten ehrenamtlich.
  • Die Selbsthilfegruppe benennt ein nur für die Zwecke der Selbsthilfegruppe gesondertes Konto (Anm. des Autors: Die einzelnen Konto-Voraussetzungen werden hier nicht abgedruckt).

Allerdings ist auch eine pauschale Förderung ohne Berücksichtigung von aktuell laufenden Projekten möglich. Die Voraussetzungen sind in Abschnitt A des oben genannten Leitfadens genannt. Die Voraussetzung...

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