2.3.1 Überblick

 

Rz. 11

Die stufenweise Wiedereingliederung kann durch

  • den behandelnden Vertragsarzt der Krankenkasse,
  • den Arbeitnehmer bzw. selbständig Tätigen,
  • den Arbeitgeber (meist im Rahmen des BEM nach § 167 Abs. 2),
  • den Betriebsarzt bzw. den Arzt des überbetrieblichen Dienstes,
  • die Arbeitnehmervertretung,
  • den zuständigen Rehabilitationsträger, d. h. durch die Krankenkasse (§ 74 SGB V), den Rentenversicherungsträger (§ 15 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 44 SGB IX) oder – bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten – den Unfallversicherungsträger (§ 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB VII),
  • den Medizinischen Dienst (§ 275 SGB V) oder
  • einen Leistungserbringer (z. B. Rehabilitationseinrichtung oder Krankenhaus)

angestoßen werden. Voraussetzung ist, dass der Erkrankte nach ärztlicher Auffassung gesundheitlich so weit fortgeschritten ist, dass er seine Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz (Rz. 8, 13) zum Teil – aber im Laufe der Zeit steigernd – ohne weiteren gesundheitlichen Schaden wieder aufnehmen kann.

Weitere Voraussetzung für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung ist die Zustimmung des Wiedereinzugliedernden (vgl. Rz. 21) und dessen Arbeitgebers (Rz. 22).

Ausnahmsweise kann auch ein selbständig Tätiger gegenüber seiner Krankenkasse eine solche Maßnahme anstoßen; dies hat für ihn den Vorteil, dass er seine selbständige Tätigkeit regelhaft früher als sonst aufnehmen kann und bis zur vollständigen Wiedereingliederung vom Rehabilitationsträger (unter Anrechnung des gleichzeitig erzielten Nettoarbeitseinkommens) Krankengeld etc. erhält.

Die stufenweise Wiedereingliederung erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten. Basis sind dabei die vom behandelnden Arzt unter Beachtung seiner Schweigepflicht gegebenen Empfehlungen zur vorübergehenden Einschränkung der quantitativen und/oder qualitativen Belastung des Versicherten während der Wiedereingliederungsphase. Jeder Wiedereingliederungsfall ist unter angemessener Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen, der Schwere der arbeitsvertraglich zu erbringenden Arbeitsleistungen und der damit im Zusammenhang stehenden Begleitumstände individuell zu betrachten; eine standardisierte Betrachtungsweise ist nicht möglich (§ 7 der AU-Richtlinien i. d. F. v. 7.12.2023 i. V. m. Ziff. 2 der Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung, Text vgl. Rz. 56 ff.).

Die infolge der krankheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu vermeidenden arbeitsbedingten Belastungen sind vom behandelnden Arzt im Wiedereingliederungsplan – auch Stufenplan genannt (Vordruck Muster 20: vgl. Rz. 14 f., Formular G0834: vgl. Rz. 19a) – zu definieren. Im Wiedereingliederungsplan verzeichnet er die aktuell zu beachtenden Einschränkungen des Wiedereinzugliedernden (z. B. darf Lasten von höchstens 15 kg heben) und die für den jeweiligen Zeitraum maximale tägliche Arbeitszeit (z. B. höchstens 2 Stunden je Arbeitstag in den ersten 2 Wochen, 4 Stunden je Arbeitstag in der 3. und 4. Woche usw.). Außerdem vermerkt er im Wiedereingliederungsplan, wann (bzw. in wie viel Wochen) mit dem Erreichen der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitskraft zu rechnen ist. Dies geschieht, indem er entweder ein Datum oder die Anzahl der Wochen/Monate im entsprechenden Feld des Stufenplans einträgt.

2.3.2 Abklärung und Einleitung durch den Arzt (Krankenversicherung)

 

Rz. 12

"Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben..." (§ 74 SGB V). Obwohl es also in der Krankenversicherung eine spezielle Rechtsgrundlage für die stufenweise Wiedereingliederung gibt, gilt das Verfahren zu § 44 SGB IX wegen der vergleichbaren Zielrichtung dem Grunde nach adäquat in der Krankenversicherung.

Ist die Begrenzung der Belastung durch eine vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit angezeigt, kann dies eine geeignete Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung sein (geregelt für die Krankenversicherung in § 7 der AU-Richtlinie i. V. m. Ziff. 1 und 3 der Anlage zur AU-Richtlinie, Text; vgl. Rz. 56 ff.). Der Wiedereinzugliedernde nimmt in diesen Fällen zunächst nur stundenweise die Arbeit wieder auf und steigert ständig seine Arbeitszeit bzw. Arbeitsbelastung, bis er nach einer gewissen Zeit (ca. 70 % aller Fälle innerhalb eines Zeitraumes zwischen 2 und 6 Wochen) wieder voll in den Arbeitsprozess seines alten Arbeitsplatzes integriert ist (§ 7 der AU-Richtlinie i. V.m. der Anlage zur AU-Richtlinie; a. a. O.). Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt nach einem ärztlichen Plan (z. B. § 74 SGB V; Vordruck-Muster 20 bei Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung unter Beteiligung der Krankenkasse, vgl. Rz. 14 f. oder Vordruck G0834, vgl. Rz. 19a, wenn der Rentenversicherungsträger zuletzt die Kosten der medizinischen Rehabilitationsle...

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