Rz. 19

Das im Rahmen von medizinischen Rehabilitationsleistungen aufgeführte Leistungsspektrum wird in Abs. 2 aufgezählt. Als Leistungen kommen bestimmte Grundleistungen in Betracht, die in Abs. 2 aufgeführt werden. Hierbei handelt es sich um

  • jede Art von Behandlungen durch Ärzte in Form von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen (z. B. in ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen). Zu den Behandlungen zählt auch die zahnärztliche Behandlung sowie der Zahnersatz, wenn sie der Besserung/Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen (z. B. beim Schauspieler oder Trompeter, wenn sonst berufliche Einschränkungen bestehen) oder maßgeblich die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verbessern (bei gebissmäßig entstelltem Gesicht); auf die Leistungen besteht allerdings nur dann ein Anspruch, wenn der Teilhabebedarf nicht durch die Krankenbehandlung zulasten der Krankenkasse gedeckt werden kann),
  • die unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführte Behandlung durch Angehörige anderer Heilberufe (Krankenschwestern/Krankenpfleger, Krankengymnasten, Masseure, medizinische Bademeister, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Sport- und Bewegungstherapeuten, Sozialarbeiter, technische Assistenten in der Medizin, Logopäden, Ernährungsberater und Diätassistenten, Diplompsychologen),
  • die Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (vgl. Komm. zu § 46),
  • die Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln anlässlich einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, sofern sie zur Erreichung des Rehabilitationsziels notwendig beitragen (diese Kosten werden während ambulanter und stationärer Rehabilitationsleistungen regelmäßig in die Pflege-/Vergütungssätze einberechnet),
  • Heilmittel, sofern sie im Zusammenhang mit einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation erforderlich werden (Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die durch einen Therapeuten persönlich erbracht werden und die einem der folgenden Therapiebereiche zuzuordnen sind: physikalische Therapie, podologische Therapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und Ergotherapie, zu der auch die Beschäftigungstherapie zählt. Im Übrigen: vgl. Komm. zu § 32 SGB V),
  • die Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung im Zusammenhang mit psychosomatischen Rehabilitationsleistungen (durch das Psychotherapeutengesetz v. 16.6.1998, BGBl. I S. 1311, können die Psychotherapeuten die Psychotherapie in eigener Verantwortung und den Ärzten gegenüber gleichberechtigt ausführen. Deshalb werden sie ausdrücklich in § 42 Abs. 2 genannt),
  • die Versorgung mit (aus medizinsicher Sicht notwendigen) Hilfsmitteln (vgl. Komm. zu § 47),
  • die Belastungserprobung und Arbeitstherapie (Training und Erprobung der körperlichen Kräfte des Versicherten unter ärztlicher Anleitung/Aufsicht, wenn eine Krankheit oder eine Behinderung die körperliche, psychische oder intellektuelle Leistungsfähigkeit eines Menschen soweit herabgesetzt hat, dass er nicht beruflich arbeiten kann. Bei der Belastungserprobung steht die Diagnostik im Vordergrund. Die Arbeitstherapie setzt gezielt medizinische, psychologische und berufspädagogische Methoden ein, damit der Patient körperlich und geistig wieder belastbarer wird. Dabei arbeitet der Patient allein oder in der Gruppe an konkreten, einfachen Aufgaben).

Die Aufzählung der Leistungsarten in § 42 Abs. 2 ist nicht abschließend, weil zur Erreichung des Rehabilitationsziels im Bedarfsfall unter medizinischen Gesichtspunkten auch noch sonstige Leistungen denkbar sind, um das Rehabilitationsziel unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zu erreichen – z. B.

  • Patientenschulungen für adipöse oder an Neurodermitis erkrankte Menschen,
  • separate Kosten für die Anmeldung in eine europaweite Liste für Menschen, die eine Organtransplantation benötigen (zum Finden eines geeigneten Spenders).

Aus diesem Grund nennt § 42 Abs. 2 vor der Aufzählung der Leistungsarten das Wort "insbesondere".

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