Rz. 22

Die Rehabilitationsdienste und -einrichtungen haben gemäß § 37 und 38 gewisse Anforderungsprofile zu erfüllen. Ist z. B. die Rehabilitationseinrichtung zertifiziert, muss sie weiterhin die Qualitätsanforderungen erfüllen (vgl. § 37). Sie muss spätestens innerhalb von jeweils 3 Jahren eine Re-Zertifizierung nachweisen. Werden bei einer Re-Zertifizierung Mängel festgestellt, erhält die Einrichtung eine Nachbesserungsfrist von bis zu 6 Monaten, d. h., das bisher gültige Zertifikat hat längstens 6 Monate nach Ablauf der Frist noch Gültigkeit.

 

Rz. 23

Sind die Nachbesserungen innerhalb der vom Rehabilitationsträger vorgegebenen Frist nicht erfolgt, hatte der Rehabilitationsträger bis zum 31.12.2017 aufgrund des bis dahin geltenden § 20 Abs. 3 nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, den Versorgungsvertrag außerordentlich zu kündigen. Diese Verpflichtung zur Kündigung wurde nicht mehr in das ab 1.1.2018 geltende Recht übernommen. Nach Auffassung des Autors hatte die bis 31.12.2017 geltende Regelung zu nicht vertretbaren Ergebnissen geführt, wenn z. B. wegen eines plötzlichen Personalwechsels für einen kurzen Zeitraum das geforderte Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstes bzw. der Rehabilitationseinrichtung (z. B. Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Rehabilitationswesen") nicht mehr erfüllt war. Seit dem 1.1.2018 haben die Rehabilitationsträger dadurch mehr Freiheit, ob und wie sie in solchen Fällen reagieren.

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