Rz. 8

Nach § 36 Abs. 1 sind die Rehabilitationsträger dazu verpflichtet, die zur Ausübung von Rehabilitationsleistungen erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung zu stellen.

Zur Erreichung dieser beiden Ziele verpflichtet § 38 Abs. 1 die Rehabilitationsträger zum Abschluss von Verträgen mit Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen, sofern diese nicht Eigeneinrichtungen der Rehabilitationsträger sind. Dadurch sind aber die Eigeneinrichtungen der Rehabilitationsträger nicht bessergestellt; denn wegen § 38 Abs. 4 haben die Rehabilitationsträger die Mindestanforderungen des Abs. 1 auch bei ihren Eigeneinrichtungen zu beachten. Das bedeutet, dass bei der Betrachtung der ausreichenden Zahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen die Eigeneinrichtungen der Rehabilitationsträger mit einzubeziehen sind und dass die Eigeneinrichtungen auch eine ausreichende Behandlungsqualität haben müssen. Das Wort ausreichend ist dabei nicht als Schulnote zu verstehen, sondern mit "gut", "vollinhaltlich zweckdienlich" und "für die Erreichung des Reha-Ziels geeignet" zu übersetzen. Einzelheiten zur Qualitätssicherung ergeben sich aus § 37 sowie z.B. aus den Vorgaben der unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erarbeiteten, indikationsbezogenen Rahmenempfehlungen zur ambulanten Rehabilitation (Fundstelle: vgl. Rz. 27).

 

Rz. 9

§ 38 Abs. 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger, dem Grunde nach mit allen geeigneten Leistungserbringern (im Bereich der Teilhabeleistungen) Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Vertrages hinsichtlich eines Leistungsbeschaffungsverhältnisses aufzunehmen. Nur so kann dem im Rehabilitationsrecht verankerten Sach- und Naturalleistungsprinzip Rechnung getragen werden. Bestimmte Leistungserbringer oder -gruppen kann ein Rehabilitationsträger willkürlich nicht von vorneherein ausschließen. Das tatsächliche Zustandekommen eines Vertragsabschlusses liegt allerdings im Ermessen des Rehabilitationsträgers. Bei seinem Ermessen muss er den Gleichheitsgrundsatz beachten und darf keine sachfremden Erwägungen anstellen.

 

Rz. 10

Abschlussberechtigt ist aufseiten der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nur der juristisch handelnde Träger der Einrichtung bzw. des Dienstes oder der von ihr/ihm ermächtigte Verband.

 

Rz. 11

Bei der Auswahl der für die Inanspruchnahme zur Leistungserbringung in Betracht kommenden Vertragspartner haben die Rehabilitationsträger entsprechend § 36 Abs. 2 in erster Linie die freien oder gemeinnützigen Dienste und Einrichtungen zu berücksichtigen, welche die Leistung in der am besten geeigneten Form ausführen; dabei

  • werden Dienste und Einrichtungen entsprechend ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung berücksichtigt; daraus ist zu schließen, dass nicht allen Leistungserbringern auch ein Vertrag angeboten werden muss. Dienste und Einrichtungen, die nur in Ausnahmefällen (Notfällen) mit der Durchführung von Teilhabeleistungen beauftragt werden, haben somit keinen Anspruch auf ein Vertragsangebot;
  • muss die Vielfalt der Träger von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen gewahrt sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet werden.

Im Übrigen ist zu beachten, dass nur diejenigen Leistungserbringer einen Vertrag erhalten können, die auch die Qualitätsanforderungen des § 37 erfüllen.

 

Rz. 12

Selbst dann, wenn ein Leistungserbringer einen Vertrag mit einem oder mehreren Rehabilitationsträgern hat, kann er nicht auf regelmäßige "Belegung" seines Dienstes oder seiner Einrichtung hoffen; nach z. B. § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Rehabilitationsträger – unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – alleinverantwortlich Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen und damit auch den konkreten Leistungserbringer. Allerdings ist der Rehabilitationsträger gehalten, für die Leistungserbringung in erster Linie nur solche Dienste und Einrichtungen zu beauftragen, mit denen ein Vertrag besteht (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil v. 26.11.2003, L 16 RJ 263/03).

 

Rz. 13

Für den Abschluss von Verträgen kann der Grundsatz der Federführung genutzt werden. Das bedeutet:

  • Der mit der Federführung beauftragte Rehabilitationsträger vereinbart mit Zustimmung der anderen Rehabilitationsträger eigenverantwortlich Verträge mit dem betreffenden Leistungserbringer auch in deren Namen.
  • Regionale Rehabilitationsträger schließen nur mit den Leistungserbringern ihrer Region Verträge. Werden im Einzelfall für die Durchführung von Teilhabeleistungen Leistungserbringer aus einer anderen Region (z. B. anderes Bundesland) beauftragt, lässt der Rehabilitationsträger den Vertrag gelten, den der (vergleichbare) regional zuständige Rehabilitationsträger mit dem Leistungserbringer geschlossen hat.
 

Rz. 14

In der Praxis wird das Federführungsprinzip oft angewandt – und zwar jeweils zwischen den R...

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