Rz. 27

Die ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, ein internes Qualitätsmanagement sicherzustellen. Zusätzlich haben sich stationäre Rehabilitationseinrichtungen zertifizieren zu lassen. Diese Zertifizierungspflicht besteht nicht für ambulante Rehabilitationseinrichtungen. Diese können sich zwar auch an einem internen Qualitätsmanagement beteiligen, verpflichtend ist dieses jedoch nicht. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur geeignet, wenn sie zertifiziert sind.

 

Rz. 28

Um die Verfahren zu vereinheitlichen, haben die Spitzenverbände/-organisationen der

  • Krankenkassen,
  • Rentenversicherungsträger,
  • Unfallversicherungsträger und
  • Kriegsopferversorgung bzw. Kriegsopferfürsorge

auf der Ebene der BAR Mindeststandards vereinbart, die die Rehabilita­tionseinrichtungen zu beachten haben. Die Vereinbarung (Textauszug vgl. Rz. 36a f.) trat am 1.10.2009 in Kraft.

 

Rz. 29

Auf den Internetseiten der BAR wird ebenfalls eine Datenbank aufgeführt, die eine Übersicht

  • aller anerkannten Qualitätsmanagement-Verfahren einschließlich der Institutionen, die sich für das jeweilige Verfahren verantwortlich zeigen (herausgebende Stelle genannt), sowie
  • der Zertifizierungsstellen (Institutionen, die von den herausgebenden Stellen der BAR-Geschäftsstelle als für die Zertifizierung geeignet gemeldet wurden)

enthält.

 

Rz. 30

Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg v. 21.8.2012 (L 11 R 5319/11) hat eine Zertifizierung im Bezug zum Versicherten keinerlei Bedeutung. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Einrichtungen erbracht, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX besteht. Ein Wahlrecht des Versicherten besteht aber von vornherein grundsätzlich nur zwischen Einrichtungen, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat (BayLSG, Urteil v. 22.7.2010, L 14 R 382/09, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.1.2004, L 2 RJ 160/03, NZS 2004 S. 653). Die Regelung in § 37 (§ 20 Abs. 2a a. F.) findet im Beziehungsgeflecht zum Versicherten auf medizinische Rehabilitationsleistungen durch den Rentenversicherungsträger keine Anwendung, da § 15 SGB VI anders als § 40 Abs. 2 SGB V nicht auf zertifizierte Einrichtungen nach 37 (§ 20 Abs. 2a a. F.) verweist.

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