Rz. 31

§ 36 Abs. 2 gibt den Rehabilitationsträgern Kriterien für die Auswahl von geeigneten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen. Insoweit bindet die Vorschrift die Rehabilitationsträger bei der Auswahl des Ermessens an die Merkmale der Leistungsfähigkeit der Einrichtung bzw. des Rehabilitationsdienstes im Hinblick auf die zu erreichende Teilhabeziele. Die Rehabilitationsträger sollen ihre Auswahl so treffen, dass die Leistungen in der für den Betroffenen am besten geeigneten Form – also am wirksamsten, aber trotzdem wirtschaftlich – erbracht werden. Dienste geeigneter freier bzw. gemeinnütziger Leistungserbringer sind dabei entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen. Bei der Auswahl sollen die Rehabilitationsträger die Vielfalt und Spezialisierungen solcher Dienste und Einrichtungen beachten.

 

Rz. 32

Die Rehabilitationsträger haben zu dem Bereich der Auswahl von geeigneten Teilhabediensten und -einrichtungen unter der Federführung der BAR, Frankfurt, Kriterien in Form

  • der Gemeinsamen Empfehlung Qualitätssicherung nach § 20 Abs. 1 SGB IX (ab 1.1.2018: § 37 Abs. 1),
  • der Gemeinsamen Empfehlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX (ab 1.1.2018: § 26 Abs. 2 Nr. 10) über die Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen (Gemeinsame Empfehlung "Sozialdienste") sowie
  • von indikationsspezifischen Rahmenempfehlungen – insbesondere zur ambulanten Rehabilitation (Fundstelle: vgl. Rz. 42) –

erarbeitet. Letztere geben dem Rehabilitationsträger Anhaltspunkte, welche Kriterien ein Rehabilitationsdienst bzw. eine -einrichtung erfüllen muss, damit dieser bzw. diese mit der Durchführung der Teilhabeleistung beauftragt werden können. Diese Anforderungen und Kriterien sind bei dem Ausbau einer ausreichenden Versorgungsstruktur i. S. d. § 36 zu beachten.

 

Rz. 33

Außerdem verabschiedeten die Rentenversicherungsträger ihr Rahmenkonzept zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung (Fundstelle: Rz. 42). Das Konzept beinhaltet auch Ausführungen zu Leitlinien und Qualitätssicherung der Rentenversicherung zu Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung der am Reha-Prozess Beteiligten sowie zu neuen Entwicklungen im Rahmen von Rehabilitationswissenschaften und Rehabilitationsforschung.

 

Rz. 34

Für die Auswahl kommen nur die Dienste und Einrichtungen in Betracht, die die nötigen Voraussetzungen/Kriterien erfüllen. Ein Anspruch des Dienstleisters/der Einrichtung, bei Erfüllung der Voraussetzungen/Kriterien belegt zu werden, besteht jedoch nicht (vgl. auch LSG Thüringen, Beschluss v. 30.1.2004, L 6 RJ 914/03).

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