Rz. 6

Nach § 36 Abs. 1 haben die Rehabilitationsträger – dazu zählen auch die Träger der Eingliederungshilfe und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – darauf hinzuwirken, dass die fachlich und regional erforderlichen

  1. Rehabilitationsdienste (vgl. Rz. 7 ff.) und
  2. Rehabilitationseinrichtungen (vgl. Rz. 10 ff.)

in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen, und zwar auch in ländlichen Gebieten. Gleichzeitig verpflichtet § 36 Abs. 1 die Rehabilitationsträger, bei der Entwicklung einer ausreichenden Versorgungslandschaft (Infrastruktur) neben Vertretern der Bundesregierung und der Landesregierungen

  • die Verbände behinderter Menschen,
  • der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie
  • die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände

zu beteiligen.

 

Rz. 7

Unter Rehabilitationsdiensten i. S. d. § 36 versteht der Autor insbesondere ambulante soziale Hilfsdienste, Sozialstationen, mobile Rehabilitationsdienste und sonstige Einrichtungen, in denen im Rahmen von Teilhabeleistungen (§ 4) vor allem die menschliche Dienstleistung im Vordergrund steht. Hierzu zählen auch die Tätigkeiten

  • des Gebärdensprachdolmetschers i. S. d. § 17 Abs. 2 SGB I,
  • der Suchtberatungsstellen und
  • der sonstigen Sozialdienste.
 

Rz. 8

Was unter Sozialdiensten i. S. v. Rz. 7 zu verstehen ist, definieren die § 1 und § 2 der Gemeinsamen Empfehlung nach § 26 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX (bis 31.12.2017 § 13 Abs. 2 Nr. 10) über die Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen (Gemeinsame Empfehlung "Sozialdienste") v. 20.6.2016.

Sozialdienste arbeiten danach beratend nach umfassendem ganzheitlichem Ansatz. Ziel ihrer Arbeit ist es, durch Information, gezielte Intervention und Unterstützung dem betroffenen Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Sozialdienste informieren und beraten in diesem Rahmen u. a. auch kranke, von Behinderung bedrohte und behinderte Menschen und ihre Angehörigen in sozialen, persönlichen, finanziellen und sozialrechtlichen Fragen. Sie leisten auf Wunsch des betroffenen Menschen Unterstützung im umfassenden Sinne, und zwar insbesondere in

  • der Bewältigung der Folgen der Krankheit und Behinderung sowie
  • der Eingliederung

und geben Auskunft z. B. über

  • adäquate Rehabilitationsmöglichkeiten und
  • den Weg ihrer Beantragung.

Sozialdienste im Bereich der medizinischen Rehabilitation sind z. B.

  • Krankenhaussozialdienste,
  • Sozialdienste in ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen sowie
  • Beratungsstellen im Gesundheitswesen (z. B. Beratungsstellen für behinderte und chronisch kranke Menschen, Krebsberatungsstellen, Suchtberatungsstellen, Sozialpädiatrische Zentren oder Sozialpsychiatrische Dienste).
 

Rz. 9

Sozialdienstesind indikations- und zielgruppenspezifische Beratungsstellen, die insbesondere von

  • Kirchen,
  • Kommunen,
  • Wohlfahrtsverbänden (z. B. Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Caritasverband, das Deutsche Rote Kreuz, der Paritätische Wohlfahrtsverband, das Diakonische Werk und die Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) oder
  • Trägern der freien Jugendhilfe

getragen werden oder diesen angeschlossen sind. Sie unterstützen den betroffenen Menschen und seine Angehörigen in der sozialen und gesellschaftlichen Integration.

Im Kontext der Teilhabe am Arbeitsleben leisten oft Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Phase II-Einrichtungen und Bildungseinrichtungen vergleichbare Sozialdienste.

 

Rz. 10

Zu den Rehabilitationseinrichtungen gehören in Abgrenzung zu den Rehabilitationsdiensten insbesondere alle ambulanten und stationären Einrichtungen, in denen eine multiprofessionelle Therapie/Schulung/Versorgung des Rehabilitanden stattfindet. Hierzu zählen die

  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (z. B. Reha-Kliniken, ambulante Rehabilitationseinrichtungen mit medizinischem Schwerpunkt),
  • Einrichtungen zur "beruflichen" Rehabilitation (z. B. Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke und Werkstätten für behinderte Menschen)
  • Einrichtungen zur Ausführung von Leistungen zur sozialen Teilhabe (z. B. heilpädagogische Einrichtungen, Jugenddörfer, Schulen für behinderte Menschen, um einen allgemein anerkannten Schulabschluss zu erreichen bzw. nachzuholen, ambulant oder stationär geführte Wohngruppen für psychisch oder mehrfachbehinderte Menschen) sowie
  • Einrichtungen, die gleichzeitig interdisziplinäre und multiprofessionelle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und/oder zum Leben in der Gemeinschaft erbringen (z. B. interdisziplinäre Frühförderstellen oder interdisziplinäre Sozialpädiatrische Einrichtungen i. S. d. § 46; ferner RPK-Einrichtungen; nicht dagegen Frühförderstellen ohne interdisziplinären Ansatz).
 

Rz. 11

Die Rehabilitationsträger haben die Versorgungsstruktur so aufzustellen, dass Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität in ein...

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