0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 31 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt trat die bis auf die in § 31 aufgeführten Wörter "und Dienstleistungen" gleichlautende Vorgängervorschrift des § 18 außer Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift geht von dem Grundsatz aus, dass die Leistungen zur Teilhabe i. S. d. § 4 in erster Linie im Inland zu erbringen sind (Territorialitätsprinzip). Sie gibt den Rehabilitationsträgern jedoch auch die Möglichkeit, Sach- und Dienstleistungen (Naturalleistungen) im Ausland zur Verfügung zu stellen, wenn diese dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher erbracht werden können. Dieser Grundsatz gilt für alle in § 5 aufgeführten Teilhabeleistungen, sofern rehabilitationsträgerspezifisches Recht (z. B. § 18 SGB V) nicht eigene Regelungen für die Leistungen im Ausland getroffen hat. Unabhängig davon können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 31 Satz 2 im benachbarten Ausland sogar ohne Prüfung der vergleichbaren Qualität/Wirksamkeit und besseren Wirtschaftlichkeit auch dann durchgeführt werden, wenn Leistungen im benachbarten Ausland für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Unberührt bleiben entsprechend § 30 Abs. 2 SGB I auch Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts. In diesem über- und zwischenstaatlichen Recht werden überwiegend die Ansprüche wegen der medizinischen Rehabilitation und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geregelt. § 31 SGB IX hat deshalb bei Leistungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einschließlich der Schweiz im Wesentlichen nur bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Bedeutung.

2 Rechtspraxis

2.1 Überblick

 

Rz. 3

Leistungen zur Teilhabe sind grundsätzlich im Inland zu erbringen (BT-Drs. 14/5074 S. 103). § 31 regelt vorbehaltlich

  • der rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften (vgl. § 7) und
  • des speziell geregelten zwischen- und überstaatlichen Rechts (§ 30 Abs. 2 SGB I i. V. m. z. B. der EG-Verordnungen 883/2004 i. V. m. 987/2009)

die Voraussetzungen, unter denen Sach- und Dienstleistungen im Ausland zur Verfügung gestellt werden können. Würde es diese Vorschrift nicht geben, bliebe dem Rehabilitationsträger lediglich die Kostenerstattung für die Leistungen, die der Rehabilitand im Ausland in Anspruch genommen und ihm in Rechnung gestellt wurden.

Geldleistungen werden von § 31 nicht erfasst.

Die Vorschrift ist insbesondere für Menschen von Bedeutung,

  • die sich zur Erlangung einer Teilhabeleistung ins Ausland begeben, weil die Teilhabeleistung dort effizienter oder schneller durchführbar ist (z. B. medizinische Rehabilitation am Toten Meer bei einer schweren Schuppenflechtenerkrankung – Psoriasis),
  • die als Arbeitnehmer ins Ausland entsandt werden, im Ausland wohnen und im Ausland erkranken,
 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird im Rahmen eines deutschen Arbeitsverhältnisses für 2 Jahre in die Ukraine entsandt und bleibt weiterhin nach deutschen Vorschriften sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er verlegt im Rahmen dieser Entsendung seinen Wohnsitz in die Ukraine und erkrankt dort nach einem Jahr so schwer, dass er Leistungen zur medizinischen Rehabilitation benötigt.

  • die in Deutschland beschäftigt sind und im benachbarten Ausland wohnen (Tagespendler),
  • für die im Ausland wohnenden Familienangehörigen der unter b) und c) aufgeführten Arbeitnehmer.
 

Rz. 4

Die Möglichkeit, Teilhabeleistungen im Ausland zu gewähren, ist nicht auf Länder der EU beschränkt. Somit kann z. B. eine dreiwöchige Rehabilitationsleistung für einen schwer an Neurodermitis erkrankten Versicherten auch am Toten Meer in Israel/Jordanien genehmigt werden, wenn die Rehabilitationsleistung am Toten Meer wirksamer und letztendlich wirtschaftlicher ist (vgl. BSG, Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 5/07 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, vgl. auch Rz. 16 f.). Voraussetzung für solche ausländischen Leistungen ist wie bei inländischen jedoch, dass die Teilhabe des Antragstellers beeinträchtigt ist und durch die Teilhabeleistungen (§ 5) die in §§ 4 aufgeführten Ziele erreicht werden können.

 

Rz. 4a

§ 31 regelt lediglich die Leistungsansprüche des zu versorgenden Rehabilitanden. Ein Leistungserbringer im Ausland hat keinen Anspruch, vom Rehabilitationsträger einen Vertrag zu erhalten. Die §§ 36 bis 38, wonach die Rehabilitationsträger sowohl Rehabilitationsdienste als auch -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zu sorgen haben und Verträge eingehen sollen, gelten aufgrund der Territorialitätsprinzips nur im Geltungsbereich des SGB – also in Deutschland; anders ist dieses nur zu sehen, wenn der Teilhabebedarf des Betroffenen nicht ausreichend durch andere deutsche Einrichtungen abgedeckt wäre (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 3.3.2006, L 4 RA 45/03).

Die Rehabilitationsträger müssen ihre im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen (§ 28) bestehenden Pflichten (z. B. Verträge n...

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