Rz. 17

Die Qualität von Leistungen zur Teilhabe wird definiert als eine wirksame und bedarfsgerechte, am Krankheitsfolgemodell der WHO (ICF) orientierte fachlich qualifizierte, aber auch wirtschaftliche Leistungserbringung (§ 2 der unter Federführung der BAR vereinbarten "Gemeinsamen Empfehlung Qualitätssicherung nach § 20 Abs. 1 SGB IX").

Die Beurteilung, ob eine mehrwöchige Rehabilitationsleistung im Ausland die gleiche Qualität wie eine im Inland durchgeführte Rehabilitationsleistung hat, ist wegen der vielen Einflussfaktoren kompliziert. Bewertet werden vor allem die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualitäten der ausländischen und adäquaten inländischen Rehabilitationsklinik/-einrichtungen im Rahmen ihres Leistungsstandards (vgl. auch § 4 der Gemeinsamen Empfehlung, a. a. O.). Typische Qualitätsmängel sind z. B.

  • das Fehlen eines adäquaten, einrichtungsinternen Qualitätsmanagements i. S. d. § 37 Abs. 2,
  • die fehlende ärztliche Leitung und Kontrolle der Einrichtung bzw. keine ausreichende fachliche (Zusatz-)Qualifikation der ärztlichen Leitung,
  • medizinische Erkenntnisse, die nicht dem allgemeinen Stand genügen,
  • unzureichend geschultes Fachpersonal (z. B. fehlende sozialmedizinische Kompetenz),
  • keine Einbindung in Versorgungsstrukturen einschließlich der Selbsthilfe,
  • keine Kooperation mit den vor- und nachbehandelnden Einrichtungen, Diensten und der Selbsthilfe und/oder
  • deutsche Sprachdefizite des medizinisch-therapeutischen Personals.

Solche Defizite berechtigen zur Ablehnung der Teilhabeleistung im Ausland.

 

Rz. 18

Es gibt auch deutsche Rehabilitationskliniken, die unter deutscher Führung in geologisch prädestinierten Gegenden/Landschaften (z. B. Totes Meer, Davos) für bestimmte Indikationen Rehabilitationshäuser nach deutschem Standard leiten. Meist bleibt aber noch immer das fremdsprachliche Problem während der Therapie. In diesen Fällen ist dann abzuwägen, ob die geologischen Besonderheiten so viele Vorzüge bringen, die die sonst verbundenen Nachteile ausgleichen – und zwar so weit, dass man noch immer von der gleichen Qualität der Rehabilitationsleistung sprechen kann. Die Entscheidung liegt beim Rehabilitationsträger (fehlerfreies Ermessen).

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