Rz. 5

Die interdisziplinäre Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 bietet Kindern mit Behinderungen oder Entwicklungsstörungen bis zum Schuleintritt eine frühzeitig einsetzende, individuelle Förderung auf der Basis eines ganzheitlichen Frühförderkonzeptes. Die einzelnen Bestandteile sind:

  • ein niederschwelliges Beratungsangebot für besorgte Eltern/Bezugspersonen des Kindes,
  • eine ganzheitlich ausgelegte Entwicklungsdiagnostik (einschließlich der psychologischen, heilpädagogischen und psychosozialen Anteile),
  • die Erstellung eines individuellen Förder- und Behandlungsplanes,
  • die Förderung und Behandlung des Kindes einzeln oder in Kleingruppen – und zwar nach Bedarf in medizinisch-therapeutischer und heilpädagogischer Intensität,
  • die Beratung und Zusammenarbeit mit den Eltern und Bezugspersonen sowie mit dem Kindergarten, dem Kinder-und/oder Hausarzt und ggf. spezifischen Beratungsstellen zur Stärkung der Kompetenzen des Kindes.

Ziel der Frühförderung ist es, Schädigungen oder Störungen in der körperlichen, geistigen, seelischen und/oder sozialen Entwicklung des Kindes frühzeitig zu erkennen, zu verhindern, zu heilen oder in ihren Auswirkungen zu mindern. Die Kosten teilen sich i. d. R. die Krankenkassen (für Diagnostik und medizinische bzw. medizinische-therapeutische Leistungen) und die Träger der Eingliederungshilfe (für die heilpädagogische Förderung).

Die Leistungen werden im Rahmen einer Komplexleistung erbracht. Eine Komplexleistung i. S. d. § 46 besteht immer aus einer Kombination von heil-/sozialpädagogischen, medizinisch-therapeutischen und bei Bedarf psychologischen Maßnahmen, die durch ein multimodales Team von unterschiedlichen Professionen (Heilberufen) unter einem organisatorischen Dach erbracht werden. Nur

  1. die Interdisziplinären Frühförderstellen und
  2. die Sozialpädiatrischen Zentren

können interdisziplinäre Stellen zur Frühförderung von Kindern i. S. d. § 46 sein (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.9.2006, L 1 KR 65/04).

Zu a)

Interdisziplinäre Frühförderstellen (nachstehend als IFF und in der Mehrzahl als IFFs bezeichnet) sind Einrichtungen, in denen insbesondere verhaltensauffällige bzw. in ihrer Entwicklung gestörte Kinder und deren Eltern Hilfen mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik erfahren (zu ihnen zählen aufgrund der FrühV auch nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum).

Zu b)

Sozialpädiatrische Zentren (nachstehend als SPZ und in der Mehrzahl als SPZs bezeichnet) sind Einrichtungen, in denen insbesondere geistig und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche vorwiegend unter dem medizinischen Gesichtspunkt behandelt und gefördert werden, wenn sie wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder wegen einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können

(vgl. auch BSG, Urteil v. 17.2.2016, B 6 KA 6/15 R).

Der individuellen Förderung geht i. d. R. eine unter "demselben organisatorischen Dach" ganzheitlich durchgeführte multiprofessionelle Eingangsdiagnostik (einschließlich der Erstellung eines Förder- und Behandlungsplanes) voraus, welche durch

  • weitere multiprofessionelle Verlaufsdiagnostiken und
  • bei Beendigung der Förderung durch eine Abschlussdiagnostik

begleitet wird.

 

Rz. 6

Die interdisziplinäre Frühförderung nach § 46 richtet sich an Kinder im Vorschulalter (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 3 sowie § 1 FrühV, vgl. Rz. 3), die in ihrer körperlichen, kognitiven, sprachlichen, emotionalen und sozialen Entwicklung gefährdet oder gestört/verzögert sind. Sie kommt nach dem Konzept der ICF (vgl. Komm. zu § 2) vor allem dann infrage, wenn aus dem Zusammenwirken funktioneller Beeinträchtigungen und/oder interaktioneller Umweltfaktoren Gefährdungen erwachsen, die das Kind in der Entfaltung seiner Fähigkeiten, seiner Persönlichkeit und seiner sozialen Integration beeinträchtigen können. Je früher und intensiver mit der Früherkennung und Frühförderung von verhaltensauffälligen bzw. behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern begonnen wird, umso eher können Folgeschäden vermieden und Störungen bei der zukünftigen Lebensbewältigung kompensiert werden. Deshalb wird durchgehend die Auffassung vertreten, dass die interdisziplinäre Früherkennung und -förderung erhebliche Folgekosten im Gesundheitswesen vermeidet.

 

Rz. 7

In Deutschland benötigen schätzungsweise ca. 6 % aller Kinder eines Jahrgangs aufgrund der Schwere der Entwicklungsstörung/Behinderung bzw. drohender Behinderung irgendwann bis zum Schuleintritt eine besondere Förderung i. S. einer Komplexleistung nach § 46. Die Anzahl der verhaltensauffälligen/entwicklungsgestörten Kinder und damit der Bedarf an Frühförderleistungen i. S. d. § 46 ist regional sehr unterschiedlich; während der Bedarf in manchen Regionen (gemessen an gleichaltrigen Kindern) nur bei 2 % liegt, beträgt er bei Kindern, die in sozial schwachen Stadtteilen/Regionen leben, teilweise über 13 %.

Die Notwendigkeit der interdisziplinären Früh...

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