Rz. 14

Nach der Heilmittelrichtlinie kann bei komplexen Schädigungsbildern (je nach Diagnose und Leitsymptomatik) die "standardisierte Heilmittelkombination" verordnet werden. Diese sieht die Kombination mehrerer Heilmittel vor, soweit Erkrankungen vorliegen, die mit multiplen Schädigungen/Funktionsstörungen einhergehen. Die "standardisierte Heilmittelkombination D2" enthält im Kern Krankengymnastik, gerätegestützte Krankengymnastik und manuelle Therapie, welche durch weitere Maßnahmen ergänzt werden.

Bestehen nur einzelne Schädigungen bzw. Funktionsstörungen, kann der verordnende Arzt zwischen vorrangigen, optionalen und ergänzenden Heilmitteln auswählen. Näheres ergibt sich aus dem Heilmittelkatalog (www.Heilmittelkatalog.de).

Medizinische Rehabilitationsleistungen können erst dann beansprucht werden, wenn aufgrund des Verlaufs und der Vorbehandlung erwiesen ist, dass die ambulante Krankenbehandlung (einschließlich Heilmittel i. S. d. Heilmittelrichtlinien) nicht ausreicht.

Die medizinische Rehabilitation hat gegenüber den Heilmitteln eine andere Zielsetzung. Sie soll bei langanhaltenden Fähigkeits-/Funktionsstörungen bzw. mit Aktivitätseinschränkungen bzw. Partizipationsverlust eine möglichst rasche und effektive Teilhabe des Versicherten am Leben in der Gesellschaft wieder herstellen (BSG, Urteil v. 17.2.2010, B 1 KR 23/09 R). Dazu bedarf es einer ganzheitlichen Therapie, bei der der Rehabilitand mit seiner Situation

  • ggf. neue Techniken erlernt (z. B. Essen oder Fortbewegung trotz Halbseitenlähmung) oder
  • seine innere Einstellungen überprüft und ggf. ändert.

Am Beispiel der Endoprothesenimplantation ist die Notwendigkeit von Heilmitteln oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gut zu verdeutlichen. Wurde das "künstliche Hüftgelenk" wegen eines Unfalls (Oberschenkelhalsbruch) eingesetzt und kann der Betroffene nach dem orthopädischen Heilungsprozess zukünftig wie ein Gesunder wieder gehen, reicht zur Unterstützung des Heilungsprozesses die Verordnung von Heilmitteln oder der Heilmittelkombination "D2". Leidet jedoch der Betroffene seelisch an den Unfallfolgen (Unfallverarbeitung, Auseinandersetzen mit der neuen gesundheitlichen Situation) oder muss er neue Fähigkeiten erlernen (z. B. andere Gangart wegen einer mit der Endoprothese verbundenen veränderten Körpersymmetrie), reichen Heilmittel i. d. R. nicht aus.

 

Rz. 15

Allerdings ist es aufgrund der Heilmittelrichtlinien möglich, die unmittelbare Phase nach der Entlassung des Patienten aus dem Akutkrankenhaus mit der Verordnung einer standardisierten Heilmittelkombination zu überbrücken. Damit werden jedoch die Heilmittelleistungen nicht automatisch zu Rehabilitationsleistungen (fehlende Interdisziplinarität). Ab der Phase der zunehmenden Belastbarkeit des endoprothetisch versorgten Gelenkes (also ab Beginn der Rehabilitationsfähigkeit) kann dann eine medizinische Rehabilitationsleistung erforderlich werden, wenn entsprechender Rehabilitationsbedarf aufgrund der noch vorhandenen erheblichen Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen besteht.

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