Rz. 33

Die Selbsthilfe ist ein wichtiger Bestandteil des Gesundheitssystems. Charakteristisch für sie ist die spezifische Fachkompetenz, die auf der Kenntnis der Lebenssituation von kranken Menschen oder von Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung beruht – und zwar aufgrund unmittelbarer, eigener Erfahrung der handelnden Personen. Dieses fördert die Akzeptanz bei den Adressaten und ermöglicht niedrigschwellige, aber i. d. R. hoch wirksame Beratungs- und Hilfestrukturen.

Die Rehabilitationsträger haben gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 6 die Verpflichtung, die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zu fördern. Die Einzelheiten hierfür sind in Gemeinsamen Empfehlungen zu regeln.

 

Rz. 34

Aus diesem Anlass haben

  • die gesetzlichen Krankenkassen,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Bundesagentur für Arbeit sowie
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden

zuletzt im Juli 2019 die Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe vereinbart. Sie ersetzt die "Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX" i. d. F. v. 23.2.2012 und erläutert, wie und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen gefördert werden, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben. Sinn ist eine zwischen den Rehabilitationsträgern abgestimmte und ausgewogene, transparente Verteilung der Förderung. Insbesondere soll erreicht werden,

  • dass nicht nur große Selbsthilfeeinrichtungen gefördert werden und
  • dass bestimmte Selbsthilfeeinrichtungen wegen fehlender Absprachen nicht bevor- oder benachteiligt werden (dies wäre z. B. der Fall, wenn alle Rehabilitationsträger einer Selbsthilfeeinrichtung wegen fehlender Absprachen eine höhere Förderung zu teil kommen lassen, als dieses in ihrer Gesamtheit zweckmäßig erscheinen lässt, dafür aber andere Selbsthilfeeinrichtungen nicht oder nur kaum gefördert werden).

Die Gemeinsame Empfehlung ist im Internet unter der Homepage der BAR abrufbar (vgl. Rz. 76).

Zitat

§ 1 der Gemeinsamen Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe:

Nach § 45 SGB IX sollen die Rehabilitationsträger Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen sowie Beratung für Betroffene zum Ziel gesetzt haben, nach einheitlichen Grundsätzen fördern. Diese Vorschrift begründet keine allgemeine Leistungspflicht. Die Leistungsvoraussetzungen sind in den jeweiligen Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger geregelt. Dies ist für die gesetzlichen Krankenkassen § 20h SGB V und für die gesetzliche Rentenversicherung § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI.

Die Rechtsgrundlagen der verschiedenen Rehabilitationsträger zur Aufgabe „Förderung der Selbsthilfe“ unterscheiden sich bisher.

Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen gemäß § 20h SGB V. Die Förderung erfolgt auf Basis des "Leitfadens zur Selbsthilfeförderung – Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V vom 10. März 2000" in der jeweils gültigen Fassung.

Durch die gesetzliche Rentenversicherung können als sonstige Leistungen zur Teilhabe Zuwendungen für Einrichtungen erbracht werden, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern. Bezogen auf den Bereich der Selbsthilfe bedeutet dies, dass von der Rentenversicherung eine Zuwendung nur dann erbracht werden darf, wenn das Vorhaben, für das eine finanzielle Förderung beantragt wird, einen engen Bezug zur Rehabilitation der Rentenversicherung aufweist. Ziel der Rehabilitation der Rentenversicherung ist es, gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Förderungsfähig sind daher nur solche Vorhaben, welche unmittelbar diesen gesetzlichen Versorgungsauftrag der Rentenversicherung betreffen. Zuwendungen werden im Rahmen der Zuwendungsrichtlinien der Rentenversicherung erbracht. Die Aufwendungen für Zuwendungen durch die gesetzliche Rentenversicherung sind, wie die anderen sonstigen Leistungen, von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abhängig.

Für die Träger der Kriegsopferversorgung im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden gilt die Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 2 BVG. Diese Vorschrift weist darauf hin, dass die Leistungen nach der Maßgabe des SGB V erbracht werden. Für die Erbringung sind nach § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG die gesetzlichen Krankenkassen zuständig.

Für die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung ist eine Förderung gem. § 27d Abs. 2 BVG möglich. Sie beinhaltet die Erbringung von Leistungen in Einzelfällen für die individuelle Teilnahme an Angeboten der S...

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