Rz. 7

Seit dem 1.1.2013 tragen nach Satz 2 die Länder die verbleibenden Kosten im Nahverkehr(Art. 1 Nr. 4 Buchst. a, Doppelbuchst. bb des Gesetzes v. 8.12.2012). Damit wurde auch die Höhe des an den Bund abzuführenden Anteils an den Einnahmen aus dem Verkauf von Wertmarken an den Bund neu geregelt (im Einzelnen § 152 – ab 1.1.2018: § 235 – i. d. F. d. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes v. 8.12.2012).

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