Rz. 9

Abs. 6 bestimmt, dass die Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, in ihrem Antrag an das Bundesverwaltungsamt Angaben über den Anteil der Fahrgeldeinnahmen machen müssen, der auf die jeweiligen Länder entfällt. Eine solche Aufteilung ist erforderlich, weil der Prozentsatz, der für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr zugrunde zu legen ist, für jedes Land getrennt ermittelt wird und diese Prozentsätze auch für die Erstattung von Fahrgeldausfällen im Nahverkehr maßgebend sind, die vom Bundesverwaltungsamt vorgenommen wird.

 

Rz. 10

Für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr an Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, sowie im Fernverkehr und die entsprechenden Vorauszahlungen (Abs. 3) sind nicht die Länder, sondern ist der Bund unmittelbar zuständig. Insoweit wird gemäß Abs. 7 das Verfahren in bundeseigener Verwaltung durchgeführt. Die erstattungsberechtigten Unternehmen stellen ihre Anträge unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt (vgl. auch Abs. 1).

Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt, das bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt.

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