Rz. 7

Die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr obliegt mit Ausnahme der Erstattung an Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, den Ländern. Nach Abs. 4 bestimmen deshalb die Länder die Behörden, die über die Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen entscheiden und die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen. Die auf den Bund entfallenden Beträge sind hier nicht zu erstattende Fahrgeldausfälle an Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, sowie die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr. Der Bund trägt die Aufwendungen, die auf die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entfallen, die wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 % Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes haben oder Entschädigung nach § 28 BEG erhalten. Die Erstattung der Fahrgeldausfälle für diese Personengruppe erfolgt durch die Länder, hier allerdings für Rechnung des Bundes (§ 234).

 

Rz. 8

Abs. 5 regelt die Fälle, in denen sich der Nahverkehr erstattungsberechtigter Unternehmer nicht auf das Gebiet nur eines Bundeslandes, sondern mehrerer Länder erstreckt. Weil der Prozentsatz nach § 251 Abs. 4 für jedes der Länder getrennt ermittelt wird, ist eine Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach dem Anteil erforderlich, wie sie sich aus der Beförderung in dem jeweiligen Land errechnen. Eine solche Aufteilung nehmen die nach Landesrecht zuständigen Behörden der beteiligten Länder gemeinsam vor.

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