Rz. 1

Mit Art. 48 Nr. 7 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) wurde in Abs. 1 Satz 3 eine fehlerhafte Verweisung berichtigt.

Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 in Abs. 6 Satz 2 aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 in Abs. 2 der Prozentsatz bei der Abschlagszahlung herabgesetzt.

Durch Art. 8 Nr. 5, Art. 32 Abs. 8 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde der Prozentsatz in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2006 wieder auf 80 % heraufgesetzt.

Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 6 Satz 2 eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des erneuten Zuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.

Durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 ein neuer Abs. 1a eingefügt und Abs. 2 geändert (Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und b des Gesetzes v. 8.12.2012).

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 geändert und in Abs. 2 ein Satz 5 angefügt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 150 zu § 233. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 150 mit den Anpassungen der Verweisungen der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3 und den sich in den Abs. 1 und 2 aus Art. 2 dieses Gesetzes ergebenden Änderungen. Außerdem wurde die Nummerierung der Absätze geändert, Abs. 1a aus § 150 ist nun Abs. 2, die bisherigen Abs. 2 bis 7 sind nun die Abs. 3 bis 8.

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