Rz. 13

Nach Abs. 4 Nr. 1 ist die Zahl der von den Versorgungsämtern ausgegebenen (entgeltlichen und unentgeltlichen) Wertmarken zu berücksichtigen. Damit wird der Personenkreis der freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen erfasst, der das Recht auf unentgeltliche Beförderung auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Ausgeschlossen ist danach der Personenkreis an sich freifahrtberechtigter schwerbehinderter Menschen, die dieses Recht nicht in Anspruch nimmt, sondern stattdessen die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung beansprucht. Einbezogen ist aber die Personengruppe der schwerbehinderten Menschen, die neben dem Anspruch auf vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer zusätzlich die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr beanspruchen kann und hierfür die Wertmarke benötigt.

 

Rz. 14

Maßgebend für die Zahl der Wertmarken ist – anders als bei der Berechnung der Formel für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr (§ 232 Abs. 2 Satz 2) – nicht das Vorjahr, sondern das laufende Jahr.

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