Rz. 20

Abs. 2 definiert den Fernverkehr. Dieser hat Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung notwendiger Begleitpersonen schwerbehinderter Menschen (§ 229 Abs. 2, § 228 Abs. 6 Nr. 1), ferner für die unentgeltliche Mitnahme von Gegenständen sowie Führhunden (§ 228 Abs. 6 Nr. 2).

 

Rz. 21

Aufgeführt sind in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 solche Kraftfahrzeuge, Eisenbahnen und Wasserfahrzeuge, die nicht Nahverkehr i. S. d. Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6 und 7 sind.

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