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Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören auch schwerbehinderte Menschen, deren Gehvermögen durch innere Leiden beeinträchtigt ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gehvermögens liegt deshalb auch vor bei Krankheiten des Herzens mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazieren gehen, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit) und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion.

Zu den gesundheitlichen Einschränkungen, durch die das Gehvermögen als erheblich eingeschränkt anzusehen ist, gehören auch Anfallsleiden (BSG, Urteil v. 10.5.1994, 9 RVs 45/93).

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