Rz. 4

Die für anerkannte Blindenwerkstätten geltenden Vergünstigungen sind

  • die Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (§ 223) und
  • die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen (§ 224).
 

Rz. 5

Wie bei Werkstätten für behinderte Menschen können Arbeitgeber auch bei Aufträgen an anerkannte Blindenwerkstätten 50 % des auf die Arbeitsleistung der Blindenwerkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Auch hier gilt aber, dass nur die Arbeitsleistung der in den Blindenwerkstätten beschäftigten schwerbehinderten Menschen berücksichtigt werden kann, nicht aber auch die Arbeitsleistung anderer Beschäftigter der Einrichtung.

 

Rz. 6

Für die bevorzugte Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand an anerkannte Blindenwerkstätten gilt das Gleiche wie für die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen. Anerkannte Blindenwerkstätten sind in den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die bis zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften weiter Anwendung finden (§ 224 Abs. 1 Satz 2, § 241 Abs. 3), gesondert erwähnt.

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