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Durch Art. 30 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 ist das Blindenwarenvertriebsgesetz (BliWaG) mit Wirkung zum 14.9.2007 außer Kraft getreten.

Sinn und Zweck des BliWaG war es, den Absatz der von blinden Menschen hergestellten Waren und damit deren Tätigkeit zu fördern, gleichzeitig aber auch die Verbraucher vor missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft und vor Übervorteilung zu schützen. Die Bundesregierung war nun der Auffassung, dass zum Erreichen dieser Zielsetzung das BliWaG nicht mehr erforderlich, die soziale Absicherung und Förderung blinder Menschen zwischenzeitlich auch auf andere Weise möglich sei.

Aufgrund der Neufassung des § 226 und Änderung anderer sozialrechtlicher Regelungen (in Art. 24 Anpassungen im SGB VI, in Art. 25 Anpassungen im SGB VII und in Art. 28 Anpassungen im SGB III, V und XI) ist sichergestellt, dass die Rechtsstellung der Blindenwerkstätten, die aufgrund des BliWaG anerkannt sind, sowie der dort beschäftigten behinderten Menschen weiter besteht.

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