Rz. 17

Die Abs. 5 bis 7 sind durch das OLGVertrÄndG angefügt worden.

Im Rahmen dieses Gesetzes (Art. 25 Abs. 1 Nr. 2) ist eine Vorschrift in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden (§ 105a BGB), die volljährigen geschäftsunfähigen Menschen die Möglichkeit eröffnet, Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens selbst auszuführen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch geht von der Regel aus, dass jeder Mensch geschäftsfähig ist. Es normiert deshalb nur als Ausnahme, wann jemand geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist.

Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB).

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist deshalb ausnahmslos nichtig, wie § 105 BGB dies zum Schutz der betroffenen Personen folgerichtig anordnet. Unerheblich ist, ob sie rechtlich oder wirtschaftlich vorteilhaft ist oder ob die Interessen des Geschäftsfähigen völlig gewahrt wurden. Der Geschäftsunfähige kann folglich nicht rechtsgeschäftlich handeln. Leistungen, die zur Erfüllung eines nichtigen Rechtsgeschäftes erbracht worden sind, müssen nach Bereicherungsrecht grundsätzlich rückabgewickelt werden.

Mit der Regelung des § 105a BGB werden die Rechtsfolgen bei der Vornahme von Alltagsgeschäften durch Geschäftsunfähige neu gefasst, wobei die in § 104 Nr. 2 BGB statuierte Definition der natürlichen Geschäftsunfähigkeit ebenso unberührt bleibt wie die in § 105 Abs. 1 BGB niedergelegte Rechtsfolgenbestimmung der Nichtigkeit der Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen.

Diese Grundsätze sind auch auf Werkstattverträge und Heimverträge im Falle der Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss solcher Verträge übertragen worden (Art. 30 OLGVertrÄndG zu § 138 Abs. 5 bis 7 SGB IX, Art. 31 § 5 Abs. 12 und § 8 Abs. 10 Heimgesetz v. 7.8.1974, BGBl. I S. 1873).

Für Werkstattverträge bestimmt Abs. 5 die Fiktion eines wirksamen Werkstattvertrags in Ansehung von Leistung und Gegenleistung, sobald diese bewirkt ist. Das heißt, dass der Werkstattvertrag – den Grundsätzen des § 105 Abs. 1 BGB folgend – weiterhin unwirksam, nichtig ist, infolgedessen mit dem Vertrag keine gegenseitigen Vertragspflichten, die dem Schutz des Geschäftsunfähigen zuwiderlaufen könnten, begründet werden. Durch die in Abs. 5 vorgenommene Regelung wird folglich lediglich die Rückforderung von bewirkter Leistung und Gegenleistung ausgeschlossen, die ansonsten bei Nichtigkeit des Vertrages die Folge wäre.

 

Rz. 18

Abs. 6 bestimmt, dass der Träger der Werkstatt einen Werkstattvertrag mit einem Geschäftsunfähigen nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären kann, unter denen ein wirksamer Werkstattvertrag durch den Träger der Einrichtung gekündigt werden kann.

Der Werkstattvertrag kann also nicht mit der Begründung für gelöst erklärt werden, dass er von Beginn an unwirksam sei. Die Voraussetzungen, unter denen ein wirksamer Vertrag gekündigt werden kann, sind aus § 220 Abs. 2 zu entnehmen. Danach sind behinderte Menschen solange in der Werkstatt zu beschäftigen, solange die Aufnahmevoraussetzungen vorliegen. Die Werkstatt hat damit nur dann ein "Kündigungsrecht", wenn die Aufnahmevoraussetzungen des § 220 Abs. 1 weggefallen sind.

 

Rz. 19

Die Regelung des Abs. 7 verpflichtet die Werkstatt, die Erklärung zur Lösung schriftlich vorzunehmen und die Erklärung ferner zu begründen.

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