Rz. 12

Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses ist zwischen dem Werkstattträger und dem im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen vertraglich in einem Werkstattvertrag zu regeln. Die Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, § 13 Werkstättenverordnung sieht als fachliche Anforderung an die Werkstätten jedoch den Abschluss schriftlicher Verträge vor.

 

Rz. 13

Aus der Regelung ergibt sich nicht ausdrücklich, welche Fragen vertraglich zu regeln sind. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich um Regelungen handeln muss, die im Arbeitsleben sonst in Arbeitsverträgen oder in Tarifverträgen enthalten sind. Damit hat der Beschäftigte einen Anspruch auf einen individuellen Vertrag mit klaren Regelungen über den Inhalt seines Rechtsverhältnisses. Der behinderte Mensch muss seinem Vertrag entnehmen können, welche Leistungen die Werkstatt ihm anbietet, also mit welchen Arbeiten er etwa beschäftigt wird, welche konkreten Regelungen zum Arbeitsentgelt, zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und im Urlaub, zum Urlaubsanspruch, zur Elternzeit (ehemaliger Erziehungsurlaub), über den Mutterschutz sowie den Persönlichkeitsschutz und die Haftungsbeschränkung getroffen werden. In dem Vertrag muss ferner geregelt sein, welche Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und welche Maßnahmen zur Vorbereitung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden.

 

Rz. 14

Für Rechtsstreitigkeiten aus dem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis zwischen den im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen und der Werkstatt ist seit dem 1.8.1996 der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG; Art. 8 Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996, BGBl. I S. 1088).

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