Rz. 15

Für die Entrichtung, die Tragung und die Erstattung der Beiträge gelten die Vorschriften des SGB V über die Krankenversicherung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

Den mit dem Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung der sozialen Pflegeversicherung v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) eingeführten Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) i. H. v. 0,25 Prozentpunkten trägt das Mitglied (der Beschäftigte) allein (§ 59 Abs. 5 SGB XI). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Arbeitsentgelt das Mindestentgelt nach § 235 Abs. 3 SGB V nicht erreicht und der Träger der Einrichtung den "Hauptbeitrag" allein trägt.

Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, die wegen der Teilnahme an diesen Maßnahmen von der Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld erhalten, sind mit dem Beitragszuschlag nicht belastet. Im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) ist durch Ergänzung des § 60 Abs. 7 SGB XI die Tragung des Beitragszuschlages auch für diesen Personenkreis durch die Bundesagentur für Arbeit gewährleistet. Nach dieser Vorschrift überweist die Bundesagentur für Arbeit die Beitragszuschläge für Bezieher bestimmter Lohnersatzleistungen pauschal mit einem Betrag i. H. v. 20 Mio. EUR pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Mit der Ergänzung des § 60 Abs. 7 SGB XI sind auch die Bezieher von Ausbildungsgeld einbezogen worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge